In der Diskussion um den rentenversicherungsrechtlichen Status der Syndikusanwälte gibt es Bewegung. Mitte Dezember hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) neue Leitlinien für die Ummeldung in die gesetzliche Rentenversicherung zum Stichtag 1.1.2015 veröffentlicht. Kernpunkte dieser Leitlinien sind die Gewährung von Vertrauensschutz für einige Gruppen von Syndikusanwälten und der Verzicht auf die Nacherhebung von Beiträgen für die Vergangenheit bei denjenigen, die nach Auffassung der DRV zum Wechsel verpflichtet sind (s. näher unter www.deutsche-rentenversicherung.de, dort unter Services/Fachinfos).
Diese Bestimmungen setzen nun die betroffenen Kollegen unter erheblichen Zeitdruck, weil eine Nachmeldung gem. § 6 DEÜV nur innerhalb der ersten sechs Wochen des Jahres 2015 rückwirkend zum 1. Januar erfolgen kann. Von verschiedenen Seiten wurde deshalb bereits denjenigen Kollegen, denen die DRV keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf den Syndikusstatus gewähren will, angeraten, sich eiligst mit dem Arbeitgeber zu besprechen, ob sie die Option einer Ummeldung in die gesetzliche Rentenversicherung wahrnehmen wollen (vgl. Huff ZAP F. 23, S. 993; Rolfs NZA 2015, 27; Kleine-Cosack AnwBl. 2015, S. 115 ff.).
Nachdem allerdings Mitte Januar der Bundesjustizminister ein "Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte" vorgelegt hat, müssen sich die Betroffenen fragen, ob die DRV tatsächlich das letzte Wort in der Sache hatte. In seinem Papier spricht sich Heiko Maas für eine berufsrechtliche Lösung anstelle einer sozialversicherungsrechtlichen Regelung aus. Die sog. Doppelberufstheorie soll aufgegeben werden; der Anwalt muss danach nicht mehr zwingend neben der Rechtsberatung und -vertretung seines Arbeitgebers eine eigene Kanzlei betreiben.
Die berufsrechtlichen Vorschriften sollen künftig differenziert auf die Syndici angewandt werden: Das in § 46 BRAO verankerte Vertretungsverbot soll auf die Fälle beschränkt werden, in denen ein Anwaltszwang im zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren besteht; in allen anderen Fällen soll in Zukunft der Syndikusanwalt seinen Arbeitgeber vertreten dürfen, etwa auch in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren. Nur die Straf- und Bußgeldverfahren werden ausgenommen, weil das Ministerium hier die Gefahr von Interessenskollisionen sieht.
Die in der StPO enthaltenen anwaltlichen Privilegien (Aussageverweigerungsrecht, Beschlagnahmeverbot etc.) sollen dagegen für den Syndikus generell nicht gelten. Hier besteht, so die Begründung des Eckpunktepapiers, die Gefahr, dass Unternehmen Beweismittel zum Syndikusanwalt verschieben könnten, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.
Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben, das diese Vorschläge umsetzt, dürfte allerdings noch etliche Zeit benötigen. Unklar ist auch noch, ob es eine Rückwirkung für Altfälle vorsehen wird. Aus der Wirtschaft ist deshalb bereits die Forderung laut geworden, dass die DRV ihre eingangs genannten Leitlinien einstweilen aussetzt, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
[Quellen: BMJV/DRV]