Wenn die Pflanzen Scheinbestandteile und deshalb im Eigentum des Mieters verblieben sind, ergibt sich das Recht zur Wegnahme bereits aus dem Eigentum (§ 903 BGB).

Darüber hinaus statuiert § 539 Abs. 2 BGB ein Wegnahmerecht des Mieters für Einrichtungen. Einrichtungen sind nach meist anzutreffender Definition Sachen, die mit anderen Sachen, den sog. Hauptsachen, verbunden und deren wirtschaftlichen Zweck zu fördern bestimmt sind (z.B. LG Hamburg ZMR 2012, 871). Pflanzen des Mieters können Einrichtungen sein (Bieber in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2011 ff., § 539 Rn. 13; Riecke in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl. 2014, § 539 Rn. 11), ohne dass es darauf ankommt, ob und mit welchem Aufwand sie verpflanzt werden können (a.A. Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 546 Rn. 38).

Entscheidend für die Annahme einer Einrichtung ist es, dass der Verbindende die Verbindung in seinem eigenen Interesse vorgenommen hat, um nach seinen Vorstellungen eine Verbesserung für sich zu erzielen (Lützenkirchen in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 539 Rn. 10; Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 539 Rn. 15). Den Gegensatz hierzu bildet ein Handeln im Interesse des Vermieters, was sich aus der Verweisung des § 539 Abs. 1 BGB auf die Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt. Im Gegensatz zu einer Einrichtung stehen insbesondere die Sachen, die der Erhaltung und Wiederherstellung der Hauptsache dienen (Kinne GE 2012, 104).

 

Hinweis:

Die objektiven Gegebenheiten können einen Rückschluss auf die Willensrichtung des Mieters zulassen. Die Regelungen des Mietvertrages können ein Indiz sein, sind aber nicht allein ausschlaggebend (weitergehend LG Hamburg ZMR 2012, 871).

Für die Qualifizierung als Einrichtung spielt es keine Rolle, ob der Verbindende sein Eigentum nach §§ 93, 94, 946, 947 BGB verliert oder ob die Sache als Scheinbestandteil nach § 95 BGB weiterhin sein Eigentum bleibt (OLG Düsseldorf ZMR 2010, 959).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge