Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – sie infolge Krankheit arbeitsunfähig sind. Ob und in welchem Umfang Krankengeld beansprucht werden kann, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das zum Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt. § 46 S. 1 SGB V stellt für den Beginn des Anspruchs (außerhalb stationärer Behandlung) auf den Tag ab, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Die durch die Beschäftigten-Versicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) begründete Mitgliedschaft endet nicht mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs. 2 SGB V), sondern besteht unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort; nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V u.a., solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Damit verweist § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wieder auf die Vorschriften über den Krankengeldanspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld vorliegt. Für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bedeutet dies, dass sie am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses alle Voraussetzungen erfüllen müssen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages – und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages (§ 46 S. 1 Alt. 2 SGB V) – einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen (vgl. bereits eingehend BSG, Urt. v. 10.5.2012 – B 1 KR 19/11 R, hierzu Bubeck/Sartorius ZAP F. 18, S. 1267, 1274 f.).
Das BSG hat diese Rechtsprechung für den Fall der Ausstellung ärztlicher Folgebescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit fortgeführt (Urt. v. 4.3.2014 – B 1 KR 17/13 R). Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung, ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigungsversicherung ist es deshalb erforderlich (aber auch ausreichend), dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankenbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird. Bei späterer Feststellung kann sich ein Versicherungspflichtverhältnis mit Krankengeldberechtigung zwar aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Arbeitslosengeldbezug) ergeben, wenn für diesen die Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall bestimmt sich aber die Höhe des Krankengeldes nicht mehr nach dem Arbeitsentgelt (§ 47 SGB V), sondern wird "nur" in Höhe des Arbeitslosengeldes bezahlt (§ 47b Abs. 1 SGB V).
Das BSG hält dieses Ergebnis auch dann aufrecht, wenn der letzte Tag der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einen Sonntag fällt. Das Gericht mutet es den Versicherten zu, an dem vorausgehenden Werktag, an dem die Praxis geöffnet ist, die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen oder ggf. den hausärztlichen Notdienst in Anspruch zu nehmen. Falls der Arzt in diesem Zusammenhang unzutreffende rechtliche Ratschläge gegeben haben sollte, bestünden ggf. Schadensersatzansprüche gegen diesen, nicht aber ein Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse.
Hinweis:
Das BSG knüpft mit dieser Entscheidung (die in gleicher Weise anwendbar sein dürfte, wenn es sich bei dem letzten Tag der zunächst festgestellten Arbeitsunfähigkeit um einen Feiertag, einen Samstag oder einen anderen Tag handelt, an dem die Praxis, etwa wegen Urlaubs, geschlossen ist) an seine bisherige Rechtsprechung an und lässt – anders als die Praxis mancher Krankenkasse und als oft die Instanz-Rechtsprechung – keine Ausnahme von den aufgestellten rechtlichen Grundsätzen zugunsten der Versicherten zu. Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein Fehlverhalten der Krankenkasse zu der verspäteten AU-Bescheinigung beigetragen hat (vgl. etwa BSG, Urt. v. 8.11.2005 – B 1 KR 30/04 R).