(AG Frankfurt/M., Urt. v. 30.7.2015 – 31 C 3478/14) • Zu der Schadensgeringhaltungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehört es, dass der Geschädigte den Umfang des bereits eingetretenen Schadens so gering wie möglich hält und bei der Schadensbeseitigung unnötige Kosten vermeidet. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht gehalten, zunächst vor Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert dem Schädiger das Gutachten zu übersenden, ihm Zeit zur Prüfung und ggf. zur Unterbreitung eines höheren Restwertangebots zu geben, wenn Anhaltspunkte dafür, dass der im Gutachten ermittelte Restwert fehlerhaft ermittelt wurde, nicht bestanden und die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs stand. Darüber hinaus ist der Geschädigte ebenfalls gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten, sich um eine zeitnahe Beseitigung des Schadens zu bemühen, um die vom Schädiger bzw. dessen Versicherer zu zahlende Entschädigung für Nutzungsausfall zu mindern.

ZAP EN-Nr. 747/2015

ZAP 2/2015, S. 1064 – 1064

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