Neuregelungen im Januar
Zum Jahresbeginn sind zahlreiche Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen hauptsächlich die Bereiche Arbeit und Soziales, aber auch Bankkunden, Patienten und Hausbesitzer müssen Änderungen beachten. Im Einzelnen:
1. Arbeit und Soziales
Zum 1. Januar traten in einigen Branchen höhere Mindestlöhne in Kraft, z.B. in der Abfallwirtschaft sowie für Dachdecker und Beschäftigte in der Aus- und Weiterbildung.
Wer Grundsicherung, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar mehr Geld: Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 399 EUR auf 404 EUR pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder wurde um 3 EUR, die für Jugendliche um 4 EUR monatlich angehoben.
Fast alle Wohngeldempfänger erhalten ab Januar ohne Antrag ein höheres Wohngeld. Die Neuberechnung berücksichtigt nicht nur den Anstieg der Kaltmieten, sondern auch die Entwicklung der "warmen Nebenkosten", also von Heizung und Wasser.
Ab 2016 kann die Bundesagentur für Arbeit das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bis zu zwölf Monate gewähren. Bislang war das Kurzarbeitergeld auf sechs Monate befristet und wurde jeweils durch Verordnungen verlängert. Kurzbeschäftigte haben bereits Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sechs Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit auf das Arbeitslosengeld wurde bis zum 31. Dezember verlängert.
Börsennotierte und voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen müssen für alle Aufsichtsratsposten, die ab Januar neu zu besetzen sind, eine Frauenquote von 30 % einhalten. Entsprechende Regelungen gelten auch für den Öffentlichen Dienst und für Gremien, bei deren Besetzung der Bund mitbestimmen kann.
Ab dem 1. Januar beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 84,15 EUR monatlich. Der Renteneintritt für Neurentner verschiebt sich seit Jahresbeginn erneut um fünf Monate: Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase. Wer also etwa 1951 geboren ist und in diesem Jahr in den Ruhestand tritt, muss fünf Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten, um die Altersrente abschlagsfrei zu beziehen.
- Beitragsbemessungsgrenzen
Ab Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 6.050 EUR in 2015 auf 6.200 EUR im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.200 EUR auf 5.400 EUR. Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2016 auf 56.250 EUR jährlich (2015: 54.900 EUR).
2. Gesundheit und Pflege
Wer zeitnah einen Termin beim Facharzt braucht, kann sich ab Ende Januar an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung wenden. Ziel ist, dass jeder Erkrankte innerhalb von vier Wochen die notwendige medizinische Versorgung erhält. Ist eine Operation geplant, können sich Versicherte in vielen Fällen ein weiteres Mal beraten lassen. Auch diese Kosten einer "Zweitmeinung" erstatten die Krankenkassen.
- Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherungen
Der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bleibt zwar mit 14,6 % konstant. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, den die Versicherten allein zu tragen haben, ist für 2016 jedoch auf 1,1 % angehoben worden. Damit erhöht sich der durchschnittliche Gesamtbeitrag auf 15,7 %. Wie hoch der Zusatzbeitragssatz allerdings tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbstständig fest.
- Qualität der Krankenversorgung
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurden zum 1. Januar in der Krankenhausversorgung Qualitätszuschläge und -abschläge für Leistungen eingeführt. Danach können Kliniken nun deutlich mehr Pflege- und Hygienepersonal beschäftigen. Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter zu versorgen sind, dürfen eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Ein neuer Strukturfonds ermöglicht die Umwandlung von Krankenhäusern in ambulante Gesundheits- und Pflegezentren.
Die Palliativversorgung gehört künftig zur Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse sie über Palliativ- und Hospizleistungen berät. Menschen in Pflegeheimen können ihre Versorgung individuell planen. Das Hospiz- und Palliativgesetz ist bereits am 8.12.2015 in Kraft getreten.
Erstmals erhalten alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob jemand an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leidet. Pflegende Angehörige haben nun einen Anspruch auf Pflegeberatung. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz ist zum 1. Januar in Kraft getreten, wesentliche Teile werden aber erst ein Jahr später wirksam.
3. Bildungswesen
Mit Beginn des Schuljahres 2016 und des Wintersemesters 2016/2017 steigen die BAföG-Sätze um 7 %. Studenten mit eigener Wohnung können dann bis zu 735 EUR monatlich erhalten. Auch die Fr...