Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Klägerin führte ein aus drei großen Betonplatten bestehender Weg von der Straße zum Eingang des Wohnhauses. Die Klägerin ließ im Jahr 2001 diesen Weg aufbrechen und durch einen mit Kleinpflastersteinen befestigten Weg ersetzen. Hierfür zahlte sie 1.179,37 EUR. Mit der Behauptung, dass die Wurzeln eines auf dem Grundstück des Beklagten ungefähr 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Kirschbaums in ihr Grundstück hineingewachsen seien und dort innerhalb der letzten drei Jahre eine der drei Betonplatten des früheren Weges um 25–30 mm angehoben hätten, so dass ein Versatz entstanden sei, hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.179,37 EUR nebst Zinsen beantragt. Die Klage ist in drei Instanzen erfolglos geblieben.
Nach Ansicht des BGH konnte der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der aus Betonplatten bestehende Weg lag (Kläger), von dem Nachbarn (Beklagter) gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Beseitigung der in sein Grundstück eingedrungenen Baumwurzeln verlangen. Denn sein Eigentum sei durch das Anheben einer Betonplatte beeinträchtigt worden. Der Nachbar sei Störer im Sinne der Vorschrift gewesen. Zwar beruhe das Hinüberwachsen der Wurzel auf natürlichen Vorgängen. Aber nach der Regelung in § 910 BGB müsse der Eigentümer eines Baumes dafür sorgen, dass die Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswüchsen. Die für den Anspruch notwendige Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung bejaht der BGH damit, dass die Baumwurzel eine Gehwegplatte angehoben hatte.
In ständiger Rechtsprechung vertritt der BGH die Auffassung, dass der von herüberhängenden Ästen und Zweigen oder hinübergewachsenen Wurzeln betroffene Grundstückseigentümer die dadurch eingetretene Beeinträchtigung selbst beseitigen und von dem Nachbarn den Ersatz der hierfür notwendigen Kosten verlangen kann. Zu diesen Kosten gehören die Aufwendungen für die Feststellung der Ursache der Beeinträchtigung, für die Beseitigung der Ursache (hier: Baumwurzel) und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. In Anwendung dieser Grundsätze hatte in dem vorliegenden Fall der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anlegung eines neuen Weges. Denn es hätte ausgereicht, die eine angehobene Betonplatte aufzunehmen, die Wurzel zu entfernen, den Untergrund wieder herzurichten und die Platte zurückzulegen.