Üblicherweise sind Schutzschriften in Aufbau und Inhalt an eine Erwiderung auf einen Verfügungsantrag bzw. an die Gründe eines Widerspruchs, § 924 Abs. 2 ZPO, angelehnt. Der Antragsgegner sollte also den für ihn günstigen Sachverhalt vortragen und glaubhaft machen, um die Zulässigkeit des Antrags, den Arrestgrund und den Arrestanspruch in Frage zu stellen. Er sollte sich präventiv mit dem erwarteten Sachvortrag des Antragstellers auseinandersetzen, seine Glaubhaftmachungsmittel würdigen und durch eigene Glaubhaftmachungsmittel entkräften, Widersprüche im Verhalten und Vortrag des Antragstellers herausarbeiten und schließlich die Rechtslage würdigen. Besonderes Augenmerk wird hierbei regelmäßig auf den Verfügungsgrund zu legen sein, insbesondere darauf, seit wann eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Antragstellers von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Arrest- oder Verfügungsanspruchs besteht (Entfallen des Verfügungsgrundes vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 940 ZPO, Rn. 11, Vor § 935 ZPO, Rn. 90, ggf. auch Entfallen des Arrestgrundes, § 917 ZPO bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses durch Zuwarten, vgl. MüKo-ZPO/Drescher, § 917 ZPO, Rn. 3) und, soweit keine Dringlichkeitsvermutung wie in § 12 Abs. 2 UWG besteht, weshalb die Interessen des Antragsgegners an einer Beibehaltung des Status quo die Interessen des Antragstellers an der Anordnung des Arrests bzw. dem Erlass der einstweiligen Verfügung überwiegen.
Darüber hinaus sollte der Antragsgegner deutlich werden lassen, was ihm zum Zeitpunkt der Formulierung der Schutzschrift noch nicht bekannt ist und weshalb er zu bestimmten Gesichtspunkten noch nicht vortragen kann, aber möglicherweise später vortragen wird. In diesem Zusammenhang kann der Antragsgegner auch darauf hinweisen, weshalb es ihm nicht möglich ist, Glaubhaftmachungsmittel im Original beizulegen (z.B. bei mehreren in Betracht kommenden Gerichtständen oder einer elektronischen Einreichung der Schutzschrift) und die Nachreichung von Glaubhaftmachungsmittel auf Nachfrage des Gerichts ankündigen. Grundsätzlich sollte der Antragsteller dem Gericht – ausdrücklich oder zwischen den Zeilen – in Erinnerung rufen, dass ihm zum Zeitpunkt der Einreichung der Schutzschrift noch nicht bekannt ist, was konkret Gegenstand des Antrags sein wird, auf welchen Tatsachenvortrag der Antrag gestützt wird und mit welchen Glaubhaftmachungsmittel er unterlegt wird. Mit anderen Worten: Dem Gericht ist klarzumachen, dass der Erlass einer Beschlussverfügung möglicherweise um den Preis einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) erfolgt. Nur auf diesem Wege kann verhindert werden, dass das Gericht – wie dies vereinzelt in Wettbewerbssachen feststellbar ist – eine einstweilige Verfügung im Beschlussweg und ohne weitere Anhörung des Antragsgegners erlässt, gerade weil eine Schutzschrift vorgelegen hat, mit der der Antragsgegner sein rechtliches Gehör wahrgenommen hat.
Praxishinweis:
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist es dem Antragsgegner ans Herz zu legen, in der Schutzschrift grundsätzlich nicht prophylaktisch zu solchen Streitgegenständen Stellung zu nehmen, die nicht Gegenstand der Abmahnung waren. Vielmehr sollte in der Schutzschrift klar herauspräpariert werden, welche konkreten Vorwürfe Gegenstand des Abmahnverfahrens waren, um erkennbar zu machen, zu welchen etwaigen neuen Vorwürfen dem Antragsgegner noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Diese Vorgehensweise ist auch deshalb vorzugswürdig, weil sie dem Antragsgegner im Hinblick auf etwaige neue Vorwürfe den Weg zu einem Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO offen hält.