Landgericht Hamburg
– auch Kammer für Handelssachen –
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Schutzschrift
In dem etwaigen einstweiligen Verfügungsverfahren
Horst Müller Finanz GmbH (auch tätig unter "HMG"), vertreten durch den Geschäftsführer Horst Müller, Theodor-Heuss-Allee 45, 60486 Frankfurt
– mutmaßlicher Antragssteller –
mutmaßliche Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rebenholz (Az: 103/15)
gegen
- MS Frankfurt Finanz GmbH & Co KG, vertreten durch die MS Frankfurt Finanz Verwaltung GmbH als Komplementärin, diese vertreten durch Mirko Schrader als Geschäftsführer, Borsigallee 20, 60388 Frankfurt
- MS Frankfurt Finanz Verwaltung GmbH, ebenda
- Mirko Möller, ebenda
– mutmaßliche Antragsgegner –
wegen: Kennzeichenrechtsverletzung
Az. unbekannt
zeige ich die Vertretung der mutmaßlichen Antragsgegner zu 1–3 an, für die ich beantrage,
einen etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,
hilfsweise,
über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung zu entscheiden,
weiter hilfsweise,
die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von der Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Für den Fall der (teilweisen) Rücknahme des Verfügungsantrags beantragen wir innerprozessual bedingt bereits jetzt gem. § 269 S. 1 ZPO,
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Ferner beantragen wir bereits jetzt nach § 299 Abs. 1 ZPO für den Fall der Rücknahme oder Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
der Antragsgegnerin Akteneinsicht zu gewähren,
hilfsweise,
der Antragsgegnerin nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Einreichung dieser Schutzschrift Akteneinsicht zu gewähren.
Die Antragsgegnerin erklärt hiermit, auf die Akteneinsicht zu verzichten, sofern ihr der Verfügungsantrag sowie ein etwaiger Zurückweisungsbeschluss zugestellt werden.
Vorsorglich bitten die Antragsgegner ferner, von einer Zustellung dieser Schutzschrift abzusehen, so lange kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegt.
Begründung:
Nach Erhalt eines Abmahnschreibens der Rechtsanwälte Rebenholz,
Anlage AG1,
erwarten die Antragsgegner den Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Antragsgegner weisen bereits jetzt darauf hin, dass der rudimentäre Sachvortrag im vorgelegten Abmahnschreiben es ihr nicht gestattet, die Vorwürfe der Antragstellerseite vollständig nachzuvollziehen und hierzu erschöpfend vorzutragen. Diese Schutzschrift ist daher provisorischer Natur. Sollte das Gericht den Erlass einer Beschlussverfügung in Betracht ziehen, so wird darum gebeten, den Antragsgegnern zunächst rechtliches Gehör zum Verfügungsantrag zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, zum konkreten Sachvortrag der Antragstellerin substantiiert Stellung zu nehmen und Glaubhaftmachung zu leisten.
I.
Im Abmahnschreiben behauptet die Antragstellerin, die Antragsgegner griffen durch den Vertrieb eines Fonds mit der Bezeichnung "AFC Dachfonds" in ihre Rechte an einer älteren geschäftlichen Bezeichnung "AFX" ein.
(1) Die im Abmahnschreiben dargestellte angebliche Verletzungshandlung ist der Antragstellerin nicht erst, wie behauptet, seit Dezember 2015, sondern bereits seit Februar 2015 bekannt. Wie sich aus der zum Zwecke der Glaubhaftmachung in
Anlage AG2
vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt, hat der Geschäftsführer der Antragstellerin bereits auf der Züricher Messe Finanz 2015 geäußert, die Benennung des "AFC Dachfonds" sei eine "Frechheit", der man mit juristischen Mitteln beikommen müsse.
(2) Die Antragstellerin behauptet pauschal, ihre geschäftliche Bezeichnung "AFX" genieße nach § 6 Abs. 3 Markengesetz einen Zeitrang aus dem Jahr 1999. Die von der Antragstellerin vorgelegten Belege sind ungeeignet, einen solchen Zeitrang annehmen zu lassen (Auseinandersetzung mit den Glaubhaftmachungsmitteln der Antragstellerin). Darüber hinaus haben Recherchen der Antragsgegner ergeben, dass die geschäftliche Bezeichnung tatsächlich nicht von der Antragstellerin, sondern von deren mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschten Schwesterunternehmen, der Horst Müller Finanzdienstleistungen GmbH, genutzt wurde, so dass ein etwaiges Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung nicht für die Antragstellerin, sondern nur für dieses Schwesterunternehmen entstanden sein kann. Ferner haben die Recherchen der Antragsgegner auch ergeben, dass ein Übergang dieser geschäftlichen Bezeichnung auf die Antragstellerin nicht in Betracht kommt: (Darlegung der Rechercheergebnisse der Antragsgegnerin, Vorlage von Glaubhaftmachungsmitteln).
Darüber hinaus bleibt im Abmahnschreiben unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin eigene ältere Rechte an der Bezeichnung "AFC" innehat, die sie der Antragstellerin entgegenhalten kann (eigener Sachvortrag).
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückzuweisen sein, da weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch besteht.
(1) Der Antragstellerin ist der angebliche Verstoß seit Februar 2014 bekan...