Der überkommene Vermögensbegriff liegt dem BGH (Urt. v. 2.2.2016 – 1 StR 435/15, NJW 2016, 2434 = NStZ 2016, 283) zugrunde. Nach dem Sachverhalt hatte der Angeklagte mit der Geschädigten vereinbart, dass diese über mehrere Tage zu einem Preis von 4.000 EUR Dienste als "Domina" für ihn leisten sollte. Die Geschädigte erbrachte die verabredeten Leistungen. Zu diesem Zweck hatte sie Räumlichkeiten in einem "Institut" angemietet und dafür 2.000 EUR aufzuwenden. Der Angeklagte nahm während des knapp zwei Tage dauernden Aufenthalts in dem "Institut" außer den Diensten der Geschädigten auch die dortige Unterbringung und Verpflegung in Anspruch. Einen Tag vor Beginn der Leistungserbringung durch die Geschädigte hatte der Angeklagte ihr einen auf einen Betrag von 4.000 EUR lautenden Verrechnungsscheck übergeben, dessen fehlende Deckung der Angeklagte kannte. Der Angeklagte ist u.a. wegen dieses Geschehens wegen Betruges gem. § 263 StGB verurteilt worden.
Der 1. Strafsenat des BGH (a.a.O.) führt in seinem Urteil dazu aus: Zum strafrechtlich durch § 263 StGB geschützten Vermögen gehörten auch die von der Geschädigten erbrachten sexuellen Leistungen als sog. Domina. Zwar würden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 StGB als nichtig erachtet (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Anh. zu § 138 [§ 1 ProstG]; s.a. BGH NStZ 2011, 278; 2015, 699 f.). Allerdings bestimme § 1 S. 1 ProstG – insoweit als Ausnahmeregelung zu § 138 BGB –, dass eine rechtswirksame Forderung einer Prostituierten auf das für die sexuellen Leistungen vereinbarte Entgelt entstehe, wenn die verabredete Leistung von ihr erbracht worden sei (vgl. jeweils BGH a.a.O.). Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung müsse bereits den in Erfüllung eingegangener Verabredungen und in Erwartung des vereinbarten Entgelts erbrachten sexuellen Leistungen ein betrugsstrafrechtlich relevanter wirtschaftlicher Wert zugemessen werden. Zahle der Freier, wie hier der Angeklagte, entsprechend der bereits bei Eingehen des Geschäfts bestehenden Willensrichtung das vereinbarte Entgelt nicht, fehle es an einer Kompensation für die Leistungen.
Hinweis:
Im Hinblick auf die durch § 1 S. 1 ProstG herbeigeführte Gesetzeslage bedurfte es keiner Anfrage des 1. Strafsenats an den 2. und den 5. Strafsenat, ob diese an ihrer vor Inkrafttreten des ProstG ergangenen Rechtsprechung (BGHSt 4, 373; NStZ 1987, 407) festhalten würden. An eigener, entgegenstehender Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 20.12.1988 – 1 StR 654/88) wurde wegen der durch § 1 S. 1 ProstG geschaffene neue Rechtslage ebenfalls nicht festgehalten.