Ein Schadensersatzanspruch wegen Umgangsvereitelung setzt einen schuldhaften Verstoß des betreuenden Elternteils gegen die Verpflichtung zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil voraus. Mit dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis korrespondiert dabei die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (OLG Köln FamRZ 2015, 151 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2012, 533).

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