Neben dem normalen Umgangsrecht besteht auch ein Umgangsrecht des Kindes mit Bezugspersonen des § 1685 BGB.
1. Berechtigter Personenkreis
Dies sind z.B. die Großeltern (OLG Köln FamRZ 2013, 1748; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1994) und erwachsene Geschwister, aber auch die Stiefeltern, die sich von dem betreuenden Elternteil getrennt haben. Voraussetzung ist stets eine bestehende Bindung. Bei Fehlen einer sozial-familiären Beziehung i.S.v. § 1685 Abs. 2 BGB kann ein Umgangsbegehren nicht darauf gestützt werden, eine solche Beziehung zum Wohle des Kindes aufbauen zu wollen (OLG Bremen FamRZ 2013, 312).
2. Voraussetzungen
Voraussetzung ist auch hier alleine das Kindeswohl, nicht etwa die Akzeptanz des betreuenden Elternteils (KG FamRZ 2009, 1229). Ein Umgangsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich dient (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818; FamRZ 2014, 1717 = FuR 2014, 726). Die das Umgangsrecht begehrende Person muss den diesbezüglichen Nachweis erbringen.
Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl (OLG Köln FamRZ 2005, 644), anders bei massiver Störung der Beziehung zu den Eltern des Kindes. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Großeltern und Eltern des Kindes hat das Erziehungsrecht der Eltern grundsätzlich Vorrang. Teilweise wird ein Umgangsrecht verneint, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich über diese Besuche nicht einigen können (OLG Dresden FamRZ 2005, 1275).
Schwerwiegende Störungen der Beziehung zwischen ihren Bezugspersonen bleiben Kindern nicht verborgen; sie leiden unter dem Streit der Erwachsenen, weil sie unvermeidlich spüren, dass beide Seiten ihre Reaktion auf den Kontakt mit dem anderen argwöhnisch verfolgen. Selbst wenn sie den Kontakt als solchen genießen, geraten sie in Loyalitätskonflikte, weil sie spüren, dass diese positive Emotion vom anderen missbilligt wird (OLG Hamm FamRZ 2005, 2012; vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2005, 2011).
Muss beim Umgang zwischen Enkelkind und Großeltern einkalkuliert werden, dass die Kindesmutter währenddessen versucht, an sich untersagten Kontakt zum Kind aufzunehmen, und wird hierdurch eine Gefährdung des Kindeswohls befürchtet, ist dieser Umgang auszuschließen (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1994)
Der Umgang der Großeltern mit dem Kind ist nicht anzuordnen, wenn dies zu einer Verkürzung der Umgangszeit des Vaters führen würde, der durch die weite An- und Abreise schon stark belastet ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Großeltern ohnehin anlässlich der Umgangskontakte des Vaters Kontakt zu dem Kind haben (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818).
Besteht gemeinsames Sorgerecht, darf der Vater einseitig Kontaktverbot seines Kindes zur Nachbarin durchsetzen (OLG Brandenburg FuR 2015, 358).
3. Umfang des Umgangsrechts Dritter
Die Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte steht hinter denen aus § 1684 BGB zurück und soll "in verhältnismäßig engen Grenzen" gehalten werden (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2303; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1685 BGB Rn 5). Bei Konkurrenz zwischen dem Umgangsrecht eines Elternteils nach § 1684 BGB und dem Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 BGB geht ersteres vor (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1685 Rn 6).