Der geplante Berliner Großflughafen BER und seine Skandale – aus der Sicht vieler Beobachter stellt dies eine unendliche Geschichte dar, die bereits mehr als einmal die Justiz beschäftigt hat. Auch ohne eine zwischenzeitliche Inbetriebnahme geschweige denn eines validen Eröffnungstermins des Berlin/Brandenburgischen Prestigeprojekts tragen die dortigen Akteure durch Korruptions- und Betrugsvorwürfe immerhin ungewollt (wenn auch nicht immer unvorsätzlich) zur Rechtsfortbildung bei.
So hatte sich kürzlich das Landgericht Cottbus mit Korruptionsvorwürfen u.a. gegen einen ehemaligen Prokuristen der Flughafenbetreibergesellschaft – zugleich die Bauherrin des Großprojekts – auseinanderzusetzen (Az. 22 KLs 8/15, ZAP EN-Nr. 73/2017). Dieser hatte dem wirtschaftlich angeschlagenen Gebäudeausrüster, der zu diesem Zeitpunkt bereits als Auftragnehmer am Projekt BER tätig war, eine Vorauszahlung auf noch nicht erbrachte Leistungen von über 60 Millionen Euro durch Abschluss zweier Ergänzungsvereinbarungen ermöglicht und dafür als Gegenleistung in beinahe filmreifer Manier – die Geldübergabe fand auf einem Autobahnrastplatz statt – 150.000 EUR in bar kassiert. Im Zuge von Ermittlungen gegen Verantwortliche des Gebäudeausrüsters geriet auch der ehemalige Bereichsleiter und Prokurist ins Visier der Justiz.
Das in diesem Verfahren nunmehr gefällte Urteil ist rechtlich vor allem dahingehend von Interesse, soweit es sich als Voraussetzung für Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit i.S.d. § 332 StGB mit der Frage der Amtsträgereigenschaft des angeklagten Bereichsleiters im strafrechtlichen Sinne befasst. Zum einen war der Angeklagte laut seinem Vertrag lediglich als "freier Mitarbeiter" bei der Flughafenbetreiberin beschäftigt gewesen. Zum anderen handelt es sich bei der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH um ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen, dessen Gesellschafter – der Bund sowie die Länder Berlin und Brandenburg – zwar öffentlich-rechtlich sind, dessen Aufgaben jedoch nicht auf den ersten Blick rein hoheitlich einzuordnen sein dürften.
Das Landgericht Cottbus hat bei seiner Entscheidung die strafrechtliche Einordnung des Angeklagten als Amtsträger auf § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB gestützt. Demgemäß ist strafrechtlich als Amtsträger anzusehen, wer für eine "sonstige Stelle" Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Als Bereichsleiter sei er trotz seiner formalen Stellung als freier Mitarbeiter ausreichend in die Organisation der Flughafenbetreibergesellschaft eingebunden gewesen, des Weiteren handele es sich bei dieser Gesellschaft um eine "sonstige Stelle" im Sinne der Vorschrift. Diese Einschätzung begründet das Gericht in der Hauptsache unter Zuhilfenahme der Fraport-Entscheidung des BGH vom 3.3.1999 (2 StR 437/98, BGHSt 45, 16) bzw. der dort angewandten Kriterien für die Beurteilung der Amtsträgereigenschaft von Mitarbeitern der damaligen Flughafen Frankfurt/Main AG. Diese Kriterien überträgt das Gericht in der aktuellen Entscheidung auf die Mitarbeiter der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH und kommt – anders als der BGH, der für die Mitarbeiter der Frankfurter Flughafenbetreiberin die Amtsträgereigenschaft abgelehnt hatte – zum gegenteiligen Ergebnis. Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH nehme mit dem Bau des durch mehrere Milliarden Euro in Form öffentlicher Mittel finanzierten Großflughafens typische hoheitliche Aufgaben der Daseinsfürsorge wahr. Zudem wertet das Gericht den starken politischen Einfluss, der durch die Vertreter der drei öffentlich-rechtlichen Gesellschafter im Aufsichtsrat auf das Projekt ausgeübt werde, als weiteres Indiz für die Qualifizierung der Betreiberin als "verlängerter Arm des Staates".
Es darf durchaus mit Spannung abgewartet werden, ob die durch den Angeklagten eingelegte Revision diese Entscheidung insoweit aufrechterhalten wird. Denn zum einen dürfte jedenfalls der Betrieb eines Flughafens – und dies macht mit den Flughäfen Tegel und Schönefeld den weitaus größten operativen Geschäftsteil der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH aus – ebenso wenig wie der Bau eines solchen eine typisch hoheitliche Aufgabe sein. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass viele andere Flughäfen aus privater Hand betrieben werden. Somit wäre auch nach der Logik des Landgerichts Cottbus zumindest eine Differenzierung der Mitarbeiter nach deren Aufgabenbereich – Bau oder Flughafenbetrieb – für deren Einordnung als Amtsträger erforderlich gewesen. Darüber hinaus lässt die Rechtsprechung des BGH zum Amtsträgerbegriff (etwa in den Entscheidungen "Stadtwerke Köln" oder "Berliner Stadtreinigung") durchaus Spielraum für Weiterentwicklung zu. Ob die "staatliche Steuerung" nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2c StGB tatsächlich taugliches Kriterium für die Amtsträgereigenschaft sein kann, darf bezweifelt werden. Die Rede ist dort nur von der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Die daraus entstehende Unsicherheit für die Mitarbeiter öffentlicher Unternehmen sollte auch vor dem Hintergrund zunehmender Privatisierun...