(VGH Bayern, Beschl. v. 10.10.2016 – 4 ZB 16.1295) • In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auch entferntere Angehörige eines Verstorbenen zum Ersatz von Bestattungskosten heranziehen. Dies ist möglich, wenn die Gemeinde zum einen davon ausgehen muss, dass die vorrangig bestattungspflichtigen näheren Angehörigen nicht freiwillig zahlen werden und zum anderen ein ihnen zugestellter Kostenbescheid mangels eines inländischen Wohnsitzes nicht erfolgreich vollstreckt werden könnte.

ZAP EN-Nr. 69/2017

ZAP F. 1, S. 64–64

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