Bereits vor der Anerkennung der Prozessfähigkeit der als solche nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch den BGH (Urt. v. 29.1.2006 – II ZR 331/00) wurden wegen § 736 ZPO regelmäßig alle Gesellschafter wegen Verbindlichkeiten, die in deren Namen eingegangen worden waren oder die sie aus sonstigen Gründen gemeinschaftlich trafen, verklagt. Haben diese verschiedene allgemeine Gerichtsstände, scheint stets das Verfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffnet. Indessen ist wegen § 60 ZPO zu differenzieren.
a) Vertragliche Ansprüche
Sind Ansprüche "aus einem Vertragsverhältnis" Gegenstand des Rechtsstreits, kann eine Gerichtsbestimmung ohne Weiteres erfolgen. In Anlehnung an § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO ist dann grundsätzlich der allgemeine Gerichtsstand desjenigen zu wählen, der die Gesellschaft "verwaltet" (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.4.2006 – I-5 Sa 25/06; v. 15.7.2010 – I-5 Sa 47/10) oder dessen Gerichtsstand dem Ort der Verwaltung am nächsten liegt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.1.2010 – I-5 Sa 100/09).
Hinweis:
Auch dann braucht ein Kläger konkret nicht den gesamten Geschäftsbetrieb der Gesellschaft darzulegen; vielmehr genügt der Vortrag, welcher der Gesellschafter ihm gegenüber gehandelt hat.
Daran hat die Anerkennung der Prozessfähigkeit der GbR nichts geändert. Allerdings hat auch sie nunmehr einen allgemeinen Gerichtsstand, eben den des § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO. Dieser ist bei ihr indessen oft mangels Regelung in einer Satzung nur schwer zu ermitteln. Das aber führt allenfalls dazu, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO häufiger gegeben sein können, nämlich dann, wenn dieser Gerichtsstand von dem der Gesellschafter abweicht. Auch wenn das der Fall ist, bleibt es aber dabei, dass dem mit dem Sitz der Gesellschaft identischen allgemeinen Gerichtsstand des "verwaltenden" Gesellschafters der Vorzug zu geben ist. Bei einer Publikumsgesellschaft mit mehreren hundert Mitgliedern bleibt nichts anderes übrig, als auf den Ort abzustellen, von welchem Ort aus die (gesamte) Verwaltung geführt wird, unabhängig davon, was in einer Satzung – sollte sie vorhanden sein – oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist (KG, Beschl. v. 29.5.2008 – 2 AR 25/08; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.12.2008 – 19 U 101/08). Es stellt sich allenfalls die Frage, ob dem Gesuchsteller eine Gerichtsbestimmung mit der Begründung versagt werden kann, er könne und brauche doch nur die Gesellschaft zu verklagen (so noch BayObLG, Beschl. v. 9.9.2002 – 1Z AR 166/02). Sie ist indessen im Hinblick auf das Interesse, auch in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken zu können, zu verneinen.
b) Unerlaubte Handlung
Sind Ansprüche "aus unerlaubter Handlung" Streitgegenstand, kommt Gerichtsbestimmung nur in Betracht, wenn die Handlung den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann. Ist das der Fall, dann ist der allgemeine Gerichtsstand desjenigen zu wählen, der gehandelt hat.
c) Insolvenz
Ist die Gesellschaft infolge Insolvenz aufgelöst, § 728 BGB, und will der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse durch Heranziehung der Gesellschafter, die verschiedene allgemeine Gerichtsstände haben, erhöhen, so ist der Gerichtsstand desjenigen zu wählen, der bei der Klärung des Insolvenzgrundes mitgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.4.2007 – I-5 Sa 17/07).