(LG Freiburg, Urt. v. 24.11.2016 – 3 S 145/16) • Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall können insb. dann erstattungsfähig sein, wenn der Geschädigte und der von ihm mit der gutachterlichen Feststellung des Schadens beauftragte Sachverständige eine Gebührenvereinbarung getroffen haben. Hierbei kann vereinbart werden, dass Nebenkosten für die Erstellung des Gutachtens nach Aufwand abgerechnet werden, und dass sich das Grundhonorar am ermittelten Schaden orientiert, wobei Grundlage der Berechnung „der im Honorarbereich V ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015“ ist. Das in Übereinstimmung mit der Vereinbarung in Rechnung gestellte Grundhonorar ist zu erstatten, wenn dieses nicht – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht ist.

ZAP EN-Nr. 80/2017

ZAP F. 1, S. 66–66

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