Jedermann kann die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte durch die öffentliche Gewalt verletzt worden zu sein, § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Jeder Grundrechtsträger bzw. Träger eines grundrechtsähnlichen Rechts kann die Verletzung dieser Rechte durch die öffentliche Gewalt rügen (BVerfGE 21, 362, 367).
Praxishinweis:
Ausländer sind nur insoweit beschwerdebefugt, als sie eine Verletzung von Menschenrechten rügen. Hinsichtlich der Verletzung von Bürgerrechten können nur deutsche Staatsbürger Verfassungsbeschwerde erheben. Ausländer können sich allerdings insoweit subsidiär auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen, Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 78, 179, 196 f.).
Auch Ungeborene und Verstorbene können unter bestimmten Voraussetzungen beschwerdefähig sein. Der Nasciturus ist beschwerdefähig, soweit Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 GG verletzt sind. Der Tod eines Beschwerdeführers wirkt sich in Abhängigkeit von der Art des angegriffenen Hoheitsakts aus (BVerfGE 6, 389, 442). Für Verstorbene ist deren Persönlichkeitsrecht erloschen, das Recht auf Menschenwürde besteht aber fort (BVerfGE 30, 173, 196 f.). Grundsätzlich gilt aber, dass die Verfassungsbeschwerde ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte ist (BVerfGE 15, 298, 301).
Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Im Grundsatz ist von einer möglichen Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen auszugehen (BVerfGE 51, 362, 368 f.; 53, 366, 386). Als verletzte Grundrechte kommen für juristische Personen insbesondere Art. 2, 3, 4, 5, 9 Abs. 3, 12 Abs. 1 u. 14, 9 Abs. 4 S. 1, 101 Abs. 1 S. 2 und 103 Abs. 1 GG in Betracht.
Hinweis:
Die Grundrechte dienen vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürliche Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Juristische Personen des Privatrechts müssen ihre Grundrechtsfähigkeit in einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann näher darlegen, wenn es aufgrund der äußeren Umstände naheliegt, dass sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden oder öffentliche Aufgaben wahrnehmen (BVerfG, Beschl. v. 2.11.2015 – 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15).
In der Vergangenheit waren nach der Rechtsprechung ausländische juristische Personen nur für eine Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten beschwerdefähig. Im Jahre 2011 hat das Bundesverfassungsgericht mit der Cassina-Entscheidung eine Ausnahme für juristische Personen mit Sitz in der EU gemacht (BVerfGE 129, 78, 95 ff.).
Beispiele:
- Universitäten und Fakultäten können sich auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG berufen (BVerfGE 39, 302, 314).
- Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk steht Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zur Seite (BVerfGE 64, 256, 259).
- Aus der Sonderstellung der Kirchen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) ergibt sich deren Grundrechtsfähigkeit (BVerfGE 21, 362, 364).