Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist, § 93 Abs. 1 S. 2 BVerfGG. Die "maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften" sind die Vorschriften des Ausgangsverfahrens (BVerfGE 9, 109, 114). Wird nicht zugestellt oder formlos mitgeteilt, kommt es auf die Verkündung bzw. die sonstige Bekanntgabe an, § 93 Abs. 1 S. 3 BVerfGG. Für diesen Fall ist die Möglichkeit der Fristunterbrechung nach § 93 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BVerfGG zu beachten: Wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Monatsfrist dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beantragt und die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird, § 93 Abs. 1 S. 4 BVerfGG.
Praxishinweis:
Durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels und die Zurückweisung des Rechtsmittels als unzulässig durch das Gericht beginnt die Monatsfrist nicht erneut zu laufen (BVerfGE 5, 17, 19; 91, 93, 106). Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels muss aber evident sein. Bloße Zweifel an der Zulässigkeit sind nicht ausreichend (BVerfGE 16, 1 f.).
Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (BVerfGE 5, 17, 19; 91, 93, 106). Die Abgrenzung im Einzelfall ist überaus schwierig. Unterschieden werden muss die verfahrensrechtliche Unstatthaftigkeit eines Rechtsbehelfs einerseits und die Unzulässigkeit aufgrund prozessualer Versäumnisse des Beschwerdeführers andererseits. Der zweite Fall ist nicht an der Monatsfrist zu messen, es handelt sich hier um eine Frage der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs. Die beiden Problemkreise werden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht immer hinreichend klar unterschieden. Bei der Prüfung einer offensichtlichen Unzulässigkeit wird häufig auf eine subjektive Vorhersehbarkeit für den Beschwerdeführer abgestellt. Zutreffend ist aber allein eine rein objektive Bestimmung der Unzulässigkeit, subjektive Elemente sind in eine Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzustellen (Hammer, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, a.a.O., § 93 Rn 11 m.w.N.).