Die Beschwerdebefugnis beschreibt das subjektive Element einer Verfassungsbeschwerde als Form des individuellen Rechtsschutzes. Sie ist gegeben, wenn ein Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte geltend macht oder ein Dritter ein fremdes Recht in eigenem Namen zulässigerweise geltend machen kann. Die Geltendmachung durch rechtswegfremde Personen als rein gewillkürte Prozessstandschaft ist unzulässig (BVerfGE 56, 296, 297). Beschwerdebefugt sind allerdings Parteien kraft Amtes, z.B. der Insolvenzverwalter (BVerfGE 65, 182, 190), Testamentsvollstrecker (BVerfGE 21, 139, 143), Nachlasskonkursverwalter (BVerfGE 27, 326, 333) oder Gesamtvollstreckungsverwalter (BVerfGE 95, 267, 299).
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Beschwerdebefugnis ausgeführt, dass ein Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt sein muss, BVerfGE 102, 197, 206 f. Von einer Selbstbetroffenheit spricht man, wenn zwischen dem Akt der öffentlichen Gewalt und der Rechtsposition des Beschwerdeführers eine hinreichend enge Beziehung besteht. Die Betroffenheit muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (BVerfGE 9, 89, 92). Das Merkmal der Selbstbetroffenheit erfordert eine rechtliche Betroffenheit.
Eine lediglich virtuelle Betroffenheit ist nicht gegenwärtig (BVerfGE 70, 35, 50). Ausnahmsweise wird die gegenwärtige Beschwer in den Bereich wahrscheinlicher Rechtsverletzung vorverlagert, wenn ein Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine zukünftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (Ruppert/Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, a.a.O., § 90 Rn 109 m.w.N.).
Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn ein Akt der öffentlichen Gewalt den Rechtskreis des Beschwerdeführers berührt. Diese Unmittelbarkeit ist nicht gegeben, wenn ein weiterer Vollzugsakt zur Umsetzung des verletzenden Akts der öffentlichen Gewalt notwendig ist.
Beispiel:
Der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundgesetzwidrig hält (hier: Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung), kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch auf generelles Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten (BVerfG, Beschl. v. 7.4.2010 – 1 BvR 810/08).
Praxishinweis:
Könnte die Beschwerdebefugnis – in welcher Hinsicht auch immer – zweifelhaft sein, erfordert dies einen substantiierten Vortrag zu den einzelnen Voraussetzungen in der Beschwerdeschrift, da man anderenfalls eine Verwerfung der Beschwerde riskiert.