Zu Beginn des Jahres 2020 sind wieder zahlreiche Neuregelungen auf unterschiedlichen Rechtsgebieten in Kraft getreten. Besonders viele Änderungen gibt es in den Bereichen Arbeit und Soziales, daneben gilt es aber auch wichtige Neuerungen etwa im Zivil- und im Strafprozess. Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen zum 1.1.2020 kurz zusammengefasst wiedergegeben:
Arbeitslosenversicherung: Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist mit dem 1. Januar um 0,1 % auf jetzt 2,4 % abgesenkt worden. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen den Beitrag jeweils zur Hälfte. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen sollen damit um rund 600 Mio. Euro jährlich entlastet werden.
Gesetzlicher Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt mit dem Jahresbeginn von bisher 9,19 EUR auf 9,35 EUR. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem Jahr 2018.
Mindestvergütung in der Ausbildung: Zum 1. Januar ist das modernisierte Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten. Mit ihm wird auch eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt. Sie soll im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 EUR betragen. 2021 erhöht sie sich auf 550 EUR, 2022 auf 585 EUR und 2023 auf 620 EUR. Außerdem sollen Ausbildungen in Teilzeit erleichtert werden.
Beitragsbemessungsgrenzen: Seit dem 1. Januar gelten neue Einkommensgrenzen für die Beitragsberechnungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem ändern sich weitere wichtige Werte in der Sozialversicherung.
Regelbedarfssätze in der Grundsicherung und Sozialhilfe: Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab sofort mehr Geld: Alleinstehende Erwachsene erhalten jetzt 432 EUR im Monat – 8 EUR mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.
Angehörigenentlastung in der Pflege: Erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern können seit dem 1. Januar nur noch dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 EUR brutto übersteigt. In gleichem Umfang werden außerdem Menschen von Zuzahlungen befreit, deren Angehörige aufgrund einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Darunter fällt beispielsweise die finanzielle Hilfe für den Umbau einer barrierefreien Wohnung.
Eingliederungshilfe: Seit dem 1. Januar ist die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das Neunte Sozialgesetzbuch eingebettet worden. Zudem sind weitere wesentliche Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung in Kraft getreten. Damit werden für Menschen mit Behinderungen die Anreize erhöht, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (Dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes).
Beschäftigungsduldungsgesetz: Gute Integrationsleistungen sollen sich künftig auszahlen. Ziel ist es, mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Geduldete zu erreichen. Können Geduldete ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst sichern und sind sie gut integriert, haben sie jetzt klare Kriterien für einen langfristigen Aufenthaltsstatus. Auch erhalten abgelehnte Asylbewerber die Möglichkeit, ihre begonnene Berufsausbildung abzuschließen.
Betriebsrenten: Künftig sollen alle Betriebsrentnerinnen und -rentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet werden. Sie zahlen ab 2020 nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge, der über einem Freibetrag von 159 EUR liegt.
Wohngeld: Zum 1. Januar ist auch das Wohngeld angehoben worden. Damit erhalten rund 180.000 Haushalte erstmals oder erneut einen Anspruch auf Wohngeld. Künftig wird das Wohngeld alle zwei Jahre an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.
Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag: Der steuerliche Kinderfreibetrag ist zum 1. Januar auf 7.812 EUR angehoben worden. Auch für Erwachsene steigt der Grundfreibetrag auf jetzt 9.408 EUR. Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Familien werden damit um rund 10 Mrd. EUR jährlich entlastet. Die nächste Kindergelderhöhung ist zum 1. Januar kommenden Jahres angekündigt worden.
Energetische Gebäudesanierung: Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Abzugsfähig sind z.B. die Dämmung von Wänden und Dächern oder der Einbau moderner Heizungen und Fenster. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, das Eigenheim klimafreundlicher zu gestalten.
Sonderabschreibung für Elektro-Nutzfahrzeuge: Für die Anschaffung rein elektrischer oder anderer Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebener Lastenfahrräder wurde zum Jahresbeginn eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet.
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