Das Verfahren auf Festsetzung des dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt und des Beratungshilfe gewährenden Anwalts gegen die Staatskasse ist in § 55 RVG geregelt. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG ordnet die entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 2 ZPO betreffend das Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien an. Formal gesehen wird damit auch die Regelung in § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, wonach zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers genügt, dass er diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Hieraus hat ein Teil der Rechtsprechung (OLG Celle RVGreport 2014, 20 [Hansens] = AGS 2014, 80) gefolgert, der beigeordnete Anwalt müsse auch bei seinem gegen die Staatskasse gerichteten Festsetzungsantrag eine entsprechende Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung abgeben. Dies ist natürlich Unsinn, da der beigeordnete Rechtsanwalt lediglich seine Vergütung aus der Staatskasse begehrt, zu der nach Nr. 7008 VV RVG auch die Umsatzsteuer gehört und es dabei nicht um einen Kostenerstattungsanspruch seiner Partei gegen die Gegenseite geht, für den die Vorsteuerabzugsberechtigung der erstattungsberechtigten Partei von Bedeutung sein kann. Deshalb hat die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, einer Erklärung des beigeordneten Rechtsanwalts zur Vorsteuerabzugsberechtigung bedürfe es im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse nicht (s. OLG Hamburg RVGreport 2031, 348 [Hansens] = AGS 2013, 428; OLG München RVGreport 2016, 456 [Ders.] = AGS 2016, 528; OLG Braunschweig RVGreport 2017, 411 [Ders.] = AGS 2017, 525; OLG Frankfurt RVGreport 2018, 177 [Ders.] = AGS 2018, 146).

Um diese Streitfrage i.S.d. herrschenden Auffassung zu klären, sieht das KostRÄG in § 55 Abs. 5 S. 1 RVG lediglich die Verweisung auf § 104 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO vor. Damit wird klargestellt, dass es im Verfahren auf Festsetzung der dem Anwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung keiner Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung bedarf. Dies gilt auch (weiterhin) dann, wenn der Mandant des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (OLG München, OLG Braunschweig und OLG Frankfurt a.a.O.).

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