Das 2. KostRMoG hat zum 1.8.2013 nahezu alle Auffang- und Regelwerte in den Gerichtskostengesetzen angehoben. Der Regelverfahrenswert für die in § 45 Abs. 1 FamGKG genannten Kindschaftssachen wurde hingegen nicht angepasst.

Das KostRÄG 2021 sieht vor, den Regelverfahrenswert in Kindschaftssachen nunmehr von 3.000 auf 4.000 EUR anzuheben. Dies betrifft die in § 151 FamFG geregelten Kindschaftssachen, nämlich

  • Die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
  • das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
  • das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder
  • die Kindesherausgabe.

Die Anhebung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen führt über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG zu einer merklichen Anhebung der Anwaltsvergütung.

 

Beispiel 7:

Rechtsanwalt A vertritt die Kindesmutter in einem familiengerichtlichen Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge. Er ist der Kindesmutter im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden. Das Familiengericht setzt den Verfahrenswert auf den Regelwert fest, der nach altem Recht 3.000 EUR, nach der vorgesehenen Neuregelung hingegen 4.000 EUR beträgt.

1. Derzeitige Rechtslage

Nach dem Regelwert von 3.000 EUR berechnen sich die dem Rechtsanwalt A aus der Staatskasse zustehenden Gebühren nach der Tabelle zu § 49 RVG wie folgt:

 
a) 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 3.000 EUR) 261,30 EUR
b) 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 3.000 EUR) + 241,20 EUR
Summe: 502,50 EUR

2. Künftige Rechtslage nach dem KostRÄG 2021

 
a) 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 4.000 EUR) 361,40 EUR
b) 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 4.000 EUR) + 333,60 EUR
Summe: 695,00 EUR

Die vorgesehene lineare Anhebung der Anwaltsgebühren einerseits und die Anhebung des Verfahrenswerts in Kindschaftssachen führen zu einer Gebührenerhöhung um rund 38 %.

Von VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

ZAP F. 24, S. 101–112

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