Die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen, die der bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt in Angelegenheiten erhalten hat, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 VV RVG bestimmen, richtet sich nach § 58 Abs. 3 RVG. Dabei ist umstritten, wie die Begrenzung in § 58 Abs. 3 S. 4 RVG auf die "Höchstgebühren eines Wahlanwalts" zu verstehen ist. Es wird die Auffassung vertreten, es sei die im VV RVG vorgesehene obere Betragsrahmengebühr maßgebend. Die Gegenauffassung versteht hierunter die im Einzelfall konkret entstandenen angemessenen Gebühren eines Wahlverteidigers (s. OLG Jena RVGreport 2018, 95 [Burhoff]; OLG Koblenz RVGreport 2019, 421 [Ders.]; LG Aachen RVGreport 2020, 303 [Ders.]).

Nach der im KostRÄG 2021 vorgesehenen Änderung des § 58 Abs. 3 S. 4 RVG sind mit den Höchstgebühren die im VV RVG vorgesehenen Höchstgebühren gemeint.

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