(BFH, Urt. v. 16.6.2021 – X R 31/20) • Bei Vereinbarung wiederkehrender Barleistungen in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag stellen diese dauernde Lasten dar, sofern sie abänderbar sind. Trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs kann eine Abänderbarkeit der Leistungen gegeben sein. Es genügt, wenn eine Verpflichtung des Vermögensübernehmers entweder zur persönlichen Pflege, und zwar mind. im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2, oder in entsprechendem Umfang zur Kostenübernahme für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege besteht.

ZAP EN-Nr. 75/2022

ZAP F. 1, S. 66–66

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