(BGH, Urt. v. 29.6.2022 – XII ZR 6/21) • Für den auf einen Mietmangel gestützten Schadensersatzanspruch des Mieters, der Alleingesellschafter einer GmbH ist, kommt es nur auf seine Vermögenslage an, nicht auf die „seiner” GmbH. Dies gilt jedenfalls, wenn der Schaden aus einem Auftragsverhältnis resultiert, bei dem der Alleingesellschafter Auftragnehmer ist und die GmbH Auftraggeberin. Hinweis: Zwar nimmt die Revisionserwiderung im Ausgangspunkt zutreffend an, dass in Fällen, in denen ein Geschädigter mit einem Dritten infolge eines Schadensfalls einen Vergleich schließt, der – wenn ein Anspruch des Dritten gegen den Geschädigten nicht bestanden hat – einen Schaden erst herbeiführt, eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Einzelfall in Betracht kommt. Im angefochtenen Urteil sind jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Vergütungskürzungen seitens der GmbH tatsächlich im Wege eines Vergleichs mit der Klägerin zustande gekommen sind. Zudem ist die Auffassung rechtsirrig, der GmbH habe gegen die Klägerin trotz Schulungsausfällen kein Anspruch auf Kürzung der Vergütung zugestanden. Zwar kann nach der von der Revisionserwiderung angeführten Rechtsprechung des BGH ein (Haupt-)Auftragnehmer nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung daran gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen Mängeln gegen seinen Nachunternehmer geltend zu machen, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der (Haupt-)Auftragnehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2010 – VII ZR 100/10). Grundlage dieser Rechtsprechung ist, dass ein Auftraggeber im Verhältnis zu seinem (Haupt-)Auftragnehmer eine nicht vertragsgemäße Leistung hinnimmt, was letztlich auch dem Nachunternehmer zugutekommen soll. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn mit der vollständigen Zahlung der öffentlichen Auftragsverwaltung als der Auftraggeberin an die GmbH hat die Auftraggeberin nicht etwa eine nicht vertragsgemäße Leistung der GmbH hingenommen. Vielmehr beruhten die Zahlungen nach dem revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin darauf, dass die GmbH die auf Seiten der Klägerin ausgefallenen Schulungen auf eigene Kosten durchgeführt, also gegenüber ihrer Auftraggeberin die geschuldete Leistung erbracht hat.
ZAP EN-Nr. 647/2022
ZAP F. 1, S. 1027–1028