(LG Bielefeld, Urt. v. 23.11.2021 – 15 O 104/20) • Eine „Profilerin”, die sich u.a. als Vortragsrednerin, Autorin und Coach für Persönlichkeitsbildung betätigt, darf auf ihrer Webseite einen Versicherungskonzern unter der Überschrift „Kunden & Referenzen” nicht benennen, wenn es zwischen den Parteien keine nachweisbare Geschäftsbeziehung gab. Die Nennung des Namens des Versicherungskonzerns beeinträchtigt diesen in seinem sozialen Geltungsanspruch. Das Interesse der „Profilerin”, Werbung mit den Namen von Kunden im Rahmen einer Referenz zu machen, ist zwar grds. von der Berufungsausübungsfreiheit gedeckt. Ein Abwägungsergebnis zugunsten dieses Interesses setzt aber voraus, dass überhaupt eine Zusammenarbeit bestand. Hinweis: Grundsätzlich trägt der Kläger die Beweislast für eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Folgt diese Rechtsverletzung daraus, dass die Angabe einer Zusammenarbeit in der Vergangenheit wahrheitswidrig ist, kann der Kläger jedoch lediglich behaupten, dass eine solche nie stattfand, mit der Folge, dass die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Denn das Fehlen einer Zusammenarbeit ist als negative Tatsache nicht nachweisbar, der Vortrag einer konkreten Zusammenarbeit dem Gegner jedoch zumutbar. Dies hat der Kläger insoweit substantiiert getan, wenn er neben dieser bloßen Behauptung auch vorträgt, dass die relevanten Abteilungen seiner Unternehmensgruppe dazu keine Einträge führen und die Beklagte in diesen Abteilungen nicht bekannt sei. Ein solcher Vortrag ist dann auch nicht als Bestreiten mit Nichtwissen zu werten. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Beklagte substantiiert darzulegen, worin eine entsprechende Zusammenarbeit bestand.

ZAP EN-Nr. 60/2022

ZAP F. 1, S. 62–62

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