Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 411/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatzersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung ihres Firmennamens und ihres Logos als vermeintlicher Referenzkundin auf der Webseite der Beklagten geltend. Die Klägerin wendet sich gegen den dort erweckten Eindruck, sie habe sich zur Herstellung einer von ihr entwickelten Software-Applikation (nachfolgend auch: "App") des von der Beklagten angebotenen Baukastensystems (nachfolgend auch: "Tool") namens "R..." bedient. In der Berufung stützt die Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche insbesondere auf den Gesichtspunkt einer "Kreditgefährdung" im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG und einer "Rufausbeutung" im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG sowie auf eine Urheberrechtsverletzung durch unerlaubte Verwendung ihres Logos und das vermeintliche Bestreiten ihrer Urheberschaft an der App seitens der Beklagten.

Die Klägerin bietet unter dem Namen "O..." eine App für die Betriebssysteme iOS und

Android sowie als PC-Browserversion an, die ihren Nutzern bei Entscheidungsfindungen helfen soll. Die Beklagte bietet jedenfalls unter anderem Programmierungs- und Beratungsleistungen für App-Entwickler an. Mit Vertrag vom 20.02.2018 beauftragte die Klägerin die Beklagte, für sie Programmierungs- und Beratungsleistungen zu erbringen. Der Vertrag sah vor, dass sich die Beklagte als "BusinessInkubator" einbringt und hierfür am zukünftigen Geschäftserfolg der Klägerin profitiert. Initial sollten der Beklagten 1,25 % der Geschäftsanteile der Klägerin überschrieben werden und weitere 2,5 %, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmen würden, die Partnerschaft länger als 6 Monate fortzusetzen. In dem Vertrag wurde der Wert der von der Beklagten zu erbringenden Beratungsleistungen und der technischen Entwicklungsleistungen für den Zeitraum der ersten 6 Monate mit 9.600 £ bzw. 50.400 £ sowie für den Zeitraum von 12 Monaten mit 19.200 £ bzw. 100.800 £ bewertet (vgl. Anlage K1, Bl. 70 ff. d.A.). Der Vertrag wurde auf Initiative der Klägerin am 09.08.2018 zunächst schriftlich angepasst (vgl. Anlage K1, Bl. 89 ff. d.A.). Mit Wirkung zum 07.09.2018 erklärte die Klägerin den Vertrag gegenüber der Beklagten per E-Mail für gekündigt (vgl. Anlage K2, Bl. 93 d.A.). Zu einer Leistungserbringung seitens der Beklagten kam es nicht. Die Klägerin nahm die Programmierung ihrer App daraufhin allein vor.

Am 13.11.2020 erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte auf deren Website (""w...".com") ihren Firmennamen samt Logo präsentierte und den Eindruck erweckte, sie - die Klägerin - habe als Referenzkundin das von der Beklagten angebotene Tool "R..." zur Entwicklung der App "O..." verwendet (vgl. Schriftsatz vom 30.01.2022, S. 3; Bl. 147 d.A.: ""S... c... u..." Rippler" mit der Nennung von "ODE Systems" als eines von neun mit ihrem jeweiligen Logo genannten Unternehmen). Die Klägerin wandte sich per E-Mail vom 13.11.2020 an die Beklagte mit der Aufforderung, ihren Namen und ihr Logo von der Website zu nehmen und drohte im Falle der Zuwiderhandlung eine Schadensersatzforderung in Höhe von 50.000 EUR an (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 68 d.A.). Darauf erfolgte seitens der Beklagten keine Reaktion.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Verwendung ihres Namens und Logos unter Anführung des "Tools" der Beklagten als vermeintliche Referenzleistung für die Programmierung ihrer Software stelle eine nicht erlaubte Nutzung ihres Firmennamens und ihres Logos dar. Es bestehe die Möglichkeit, dass potentiell an ihren Dienstleistungen interessierte Kunden sich sogleich an die Beklagte wendeten, weil der Eindruck entstehe, dass sie - die Klägerin - selbst maßgeblich deren "Tool" und insofern nur einen Baukasten für ihre eigenen Anwendungen verwende. Sie versuche als Newcomerin am Markt, selbst Investoren für die klägerische Neuentwicklung zu akquirieren und ihr Produkt bei Unternehmen abzusetzen. Bei möglichen Investoren könnten im Hinblick auf die unzutreffenden Behauptungen der Beklagten Zweifel daran auftreten, ob ihrer App-Entwicklung eine aufwändige eigene Programmierleistung zugrunde liege oder ob sie diese lediglich mittels der von der Beklagten vertriebenen "Baukastenlösung" fertigentwickelt habe. Dadurch könne auch die Frage aufgeworfen werden, ob die Nutzungs- und Verwertungsrechte der App ausschließlich ihr zustünden.

Die Klägerin hat ihren Schaden in der Klageschrift für die Zeit seit dem Tag ihrer Ke...

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