Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.07.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 415/21, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen,

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich des Unterlassungsausspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung als wettbewerbswidrig gerügter Lebensmittelwerbung in Anspruch.

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände im Sinne des § 8b UWG eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, den unlauteren Geschäftsverkehr zu bekämpfen. Zu seinen Mitgliedern gehören mehrere Handelsverbände und Unternehmen der Lebensmittelbranche.

Die Beklagte betreibt den Handel mit (US-amerikanischen) Lebensmitteln, die sie u.a. auf der Internetplattform "www.amazon.de" unter der Firma "A..." anbietet. Am 19.07.2021 bewarb die Beklagte auf "www.amazon.de" u.a. von ihr importierte Getränke in Dosen (...) wie folgt:

...

Das Angebot enthält keine ausdrückliche Information zu der Person des Lebensmittelunternehmers. Die unter "Verkauf und Versand" angegebene Firma der Beklagten ist über einen Hyperlink verknüpft mit ihrem Impressum, in dem ihr Name und ihre Anschrift vollständig angegeben sind.

Der Kläger hat die Beklagte wegen dieses Angebots im Juli 2021 abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Er hat dazu ausgeführt, das Angebot weise die nach Art. 14 Abs. 1 LMIV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV notwendigen Angaben zum Lebensmittelunternehmer nicht auf. Die Beklagte hat die Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung verweigert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das inkriminierte Angebot der Beklagten auf "www.amazon.de" sei nach §§ 3, 3a bzw. § 5 Abs. 2 und 4 UWG unlauter, weil es gegen Art. 14 Abs. 1 LMIV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV verstoße. Danach müsse bei Lebensmittelverkäufen im Fernabsatz der Lebensmittelunternehmer nach Art. 8 Abs. 1 LMIV bezeichnet werden. Die Benennung der Beklagten als Verkäuferin genüge diesen Anforderungen nicht. Zudem widerspreche es den Anforderungen der LMIV, dass die Beklagte ihren Namen und ihre Anschrift nicht unmittelbar in das Angebot einstelle, sondern nur über einen Hyperlink zugänglich mache. Neben der Unterlassung dieser unzulässigen Werbung könne er auch Ersatz des für die Abmahnung entstandenen Aufwands verlangen, den er mit 231,60 EUR beziffert. Zur Berechnung hat der Kläger auf sein Abmahnschreiben vom 22.08.2021 Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie im landgerichtlichen Tenor wiedergegeben, im Fernabsatz Lebensmittel zum Verkauf anzubieten, ohne dass Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sind und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig angegeben werden, bereitgestellt werden.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 231,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Angebot enthalte die nach der LMIV notwendigen Pflichtangaben und sei deshalb ordnungsgemäß. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.07.2022 hat sie vorgetragen, dass ihr eine andere Gestaltung ihres Angebots auf der Plattform "www.amazon.de" nicht möglich gewesen sei. Sobald ein Produkt von einem Anbieter auf der Plattform eingestellt worden sei, könnten andere Anbieter keine eigene Angebotsseite mehr kreieren, sondern seien darauf verwiesen, sich an das eingestellte Angebot "anzuhängen". Sämtliche Angaben aus der Verkaufsbeschreibung würden damit dem jeweils angegebenen Verkäufer zugesprochen. Eine zusätzliche Information über den Lebensmittelunternehmer in der Verkaufsbeschreibung würde gegen die Verkaufsbestimmungen der Plattform verstoßen und zugleich eine wettbewerbswidrige Sper...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?