(BGH, Urt. v. 17.11.2022 – VII ZR 862/21) • Der Besteller kann einen Architekten- bzw. Ingenieurvertrag nach Vorlage von Unterlagen gem. § 650p Abs. 2 BGB außerordentlich kündigen. Kündigt er den Vertrag ordentlich nach § 648 S. 1 BGB, obwohl ihm bei weiterer Durchführung des Vertrags ein Sonderkündigungsrecht gem. § 650r Abs. 1 BGB zugestanden hätte, umfasst der Anspruch gem. § 648 S. 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen grds. nicht die Vergütung für Leistungen, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gem. § 650p Abs. 2 S. 2 BGB zu erbringen gewesen wären. Die nach § 648 S. 2 BGB vereinbarte Vergütung betrifft hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen nur solche, für die ohne die Kündigung voraussichtlich eine Vergütung verdient worden wäre.

ZAP EN-Nr. 36/2023

ZAP F. 1, S. 59–59

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