Verfügungsanspruch ist der materielle Anspruch, dessen Vereitelung oder Gefährdung durch Zeitablauf die einstweilige Verfügung verhindern soll. In der Mehrzahl der Fälle gehen Arbeitnehmer im Wege der einstweilige Verfügung gegen ihre Arbeitgeber vor. Streitgegenstand bilden insb. Ansprüche auf Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung, Unterlassung von Versetzungen und Urlaubsgewährung.

Zudem ist grds. anerkannt, dass selbst der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers trotz teilweiser Befriedigungswirkung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann (vgl. LAG Köln, Urt. v. 28.2.2014 – 4 Ta 28/14, AE 2014, 254 f. und LAG Köln, Urt. v. 3.5.2012 – 6 SaGa 2/12). Auf etwaige Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem SGB II oder SGB III muss sich der Arbeitnehmer wegen der Subsidiarität nicht verweisen lassen. Die Vorschriften bezwecken nicht, den Arbeitgeber vor einer Inanspruchnahme im Eilverfahren zu schützen.

 

Beachte:

Im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften kommt eine einstweilige Verfügung zum Schutz eines Rechts mitunter nicht in Betracht. Dies gilt insb. für die Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG. Denn § 100 BetrVG regelt, wann und wie lange eine vorläufige Maßnahme aufrechterhalten bleiben darf. Das BAG lehnt daher einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zur Verhinderung einer gegen § 99 Abs. 1 oder § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßenden personellen Einzelmaßnahme ab (BAG, Beschl. v. 23.6.2009 – 1 ABR 23/08, NZA 2009, 1430). Damit scheidet auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus.

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