1. Auskunft
a) Auskunftsansprüche zwischen Eltern und Kind
Das Kind hat gegen beide Elternteile einen Auskunftsanspruch aus § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB, ebenso können die Eltern vom Kind Auskunft nach dieser Vorschrift erlangen.
Nach dieser Norm sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf alle Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind (BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19, NJW 2020, 3721).
Hinweise:
- Auskunft ist zu erteilen „auf Verlangen”!
- Die konkret geschuldete Auskunft ist also immer (nur) die Antwort auf die konkret gestellte Frage!
Ein Auskunftsanspruch ist kein Selbstzweck, sondern dient der Berechnung und damit letztlich der Durchsetzung eines zugrunde liegenden Anspruchs. Eine Auskunftsverpflichtung scheidet jedoch nur dann aus, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist (BGH, a.a.O.).
Hinweise:
- Für einen Auskunftsanspruch genügt also bereits die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat (BGH, a.a.O.).
- Damit ist die Verweigerung der geschuldeten Auskunft („soweit gefragt wurde”) kaum möglich.
- Lediglich dann, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, wie z.B. bei einem wirksamen Unterhaltsverzicht, ist auch ein Auskunftsanspruch nicht gegeben.
- Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig”, entfällt der Auskunftsanspruch nicht (BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 zum Ehegattenunterhalt; BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19, NJW 2020, 3721 zum Kindesunterhalt).
- Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Auskunftspflichtigen, wenn der Auskunft geltend machende Gegner seinerseits noch keine Auskunft erteilt hat.
b) Wechselseitige Auskunftsansprüche der unterhaltspflichtigen Elternteile
Jedoch haben auch die beiden anteilig haftenden Elternteile einen Auskunftsanspruch gegeneinander, den die Rechtsprechung auf § 242 BGB stützt (OLG München, Beschl. v. 25.1.2023 – 2 UF 813/22, FamRZ 2023, 690). Inhaltlich ist ein solcher Anspruch mit dem aus § 1605 BGB identisch.
c) Auskunftsverpflichtung hinsichtlich Drittpersonen
Bei unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten können auch die finanziellen Verhältnisse von sog. Drittpersonen wie z.B. Ehegatten eine Bedeutung erlangen.
So kann es im Leistungsverfahren für den Volljährigen als Anspruchsteller katastrophale Auswirkungen haben, wenn sich erst dann herausstellt, dass der auf den ersten Blick leistungsfähige Elternteil auf Unterhaltsverpflichtungen für vorrangige Unterhaltsberechtigte wie z.B. eines Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes verweisen kann und so den Unterhaltsanspruch des Volljährigen zunichtemacht. Umgekehrt kann sich die Situation des Volljährigen verbessern, wenn der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf das Vorhandensein eines über Einkommen verfügenden Ehegatten (Familienunterhalt) oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners (Synergie aufgrund von Haushaltsersparnis; BGH, Urt. v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594; BGH, Urt. v. 6.2.2008 – XII ZR 14/06, FamRZ 2008, 968) herabgesetzt werden kann.
Daher räumt die Rechtsprechung den beiden Unterhaltsbeteiligten auch die Berechtigung ein, vom Unterhaltsgegner auch Auskunft über die finanziellen Verhältnisse dieser Drittpersonen zu verlangen (BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08, NJW 2011, 226 zur Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Ehegatten eines Unterhaltspflichtigen; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2019 – II-3 UF 96/19, FF 2020, 82 zur Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Ehegatten eines mithaftenden Elternteils; zur Formulierung eines entsprechenden Antrags s. OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2010 – II-5 WF 157/10, FamRZ 2011, 1302; zur kostenrechtlichen Konsequenz bei Verweigerung der Auskunft s. § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG und OLG Celle FamRZ 2012, 1744).
2. Verzug
Rückständiger Unterhalt kann nur durchgesetzt werden, soweit der Unterhaltspflichtige rechtzeitig in Verzug gesetzt worden ist. Neben der Möglichkeit, Verzug durch eine bezifferte Zahlungsforderung auszulösen, hat im Unterhaltsrecht die Vorschrift des § 1613 BGB besondere praktische Bedeutung. Denn der regelmäßig geschuldete Unterhalt kann rückwirkend auch von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat (§ 1613 Abs. 1 S. 2 BGB).
Hinweise:
- Erforderlich ist nach § 1613 BGB, dass der Unterhaltspflichtige aufgefordert worden ist, zum Zwecke der Gel...