1. Gerichtliche Zuständigkeit (§ 232 FamFG)
§ 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt das Gericht der anhängigen Ehesache als ausschließlichen Gerichtsstand für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, sowie für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen.
Bei Streitigkeiten über den Unterhalt volljähriger Kinder besteht allerdings vielfach kein Ehescheidungsverfahren. Dann greift § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG: Für Streitigkeiten privilegierter volljähriger Kinder ist das Gericht am Aufenthaltsort des Kindes zuständig.
Für die anderen volljährigen Kinder gilt dagegen die besondere Zuständigkeitsregelung des § 232 Abs. 3 FamFG.
2. Inhaltliche Vorgaben für das Leistungsverfahren zur Festsetzung des Unterhalts
Es besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG).
a) Begründung des Anspruchs
Verlangt das volljährige Kind erstmalig Unterhalt von einem seiner beiden Elternteile, muss es darlegen und ggf. beweisen:
Hinweise:
- Zwingend erforderlich ist demnach, dass das volljährige Kind zu den Einkommensverhältnissen des nicht in diesem Verfahren auf Zahlung in Anspruch genommenen Elternteils substantiiert vorträgt.
- Geschieht dies nicht, wird der Antrag als unschlüssig abgewiesen.
Der Unterhaltspflichtige muss auf der anderen Seite die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben soll (OLG Hamm, Beschl. v. 24.6.2011 – 2 WF 146/11, FamRB 2011, 270 f.). Will er sich auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder völlige Leistungsunfähigkeit berufen, ist die vollständige Darlegung sowohl der eigenen Einkünfte als auch des eigenen Vermögens zwingend erforderlich.
In der Praxis hat vielfach die Frage Bedeutung, ob andere Unterhaltsverpflichtungen als das Einkommen mindernde Verbindlichkeiten vorrangig abgezogen werden müssen. Auch hier trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast, z.B. hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs eines gem. § 1609 Nr. 3 BGB vorrangig berechtigten Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes.
b) Bezifferung des Anspruchs
Aus dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt sich, dass der geforderte Betrag genau beziffert werden muss. Sind freiwillige Zahlungen geleistet worden, so sind diese auch – unter Angabe der vorgenommenen Verrechnungsmodalitäten – in der Antragsschrift genau aufzuführen. Die Formulierung „bereits gezahlte Beträge sind anzurechnen” macht den Titel inhaltlich unbestimmt und deshalb insgesamt nicht vollstreckungsfähig (BGH FamRZ 2006, 261; OLG Schleswig, Beschl. v. 19.12.2016 – 10 UF 199/16, NJW 2017, 1970; OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 692).
Aufgrund der Volljährigkeit des Kindes ändern sich die wesentlichen Parameter für die Berechnung des Kindesunterhaltes (s. Teil 1):
- Der Unterhaltsbedarf des noch bei einem Elternteil lebenden Kindes wird nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern berechnet.
- Beide Eltern haften anteilig für den Bedarf des Kindes.
- Das Kindergeld wird voll als bedarfsdeckend angerechnet.
3. Ende der Berechtigung des Elternteils, den Kindesunterhalt geltend zu machen
Die Berechtigung des bisher betreuenden Elternteils aus § 1629 BGB, den Kindesunterhalt geltend zu machen, endet mit Eintritt der Volljährigkeit. Nur noch das jetzt volljährige Kind, nicht aber der bisher berechtigte Elternteil ist berechtigt, seinen Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Dies gilt auch hinsichtlich aufgelaufener Unterhaltsrückstände.