Die BGH-Entscheidungen vom 26.6.2023 sind – ungeachtet vieler noch offener (und einiger neu geschaffener) – Zweifelsfragen in summa grds. zu begrüßen, stellen sie doch real eine Trendwende in der Judikatur zur Schadensersatzhaftung in den Fällen unzulässiger Abgasmanipulation dar. Anzumerken ist aber auch, dass dem VIa. Zivilsenat des BGH angesichts der vorangehenden EuGH-Judikatur zu dem (o.g.) Verbot „übermäßiger Schadensersatzhürden” auch kaum eine andere Wahl geblieben ist, um das Verdikt der fehlenden Gemeinschaftsrechtskonformität entgegenstehender Rechtsprechung zu vermeiden. Der dem Kfz-Käufer geschuldete Schadensersatz muss nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in ihrer Auslegung durch den EuGH zum einen eine effektive Sanktion für die Verletzung des Unionsrechts durch den Kfz-Hersteller darstellen. Zum anderen muss der Schadensersatz auch den (gemeinschaftsrechtlichen) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu jüngst mit gegenläufiger Tendenz für das verbraucherschützende Widerrufsrecht Wendehorst, NJW 2023, 2155, 2157 m.w.N.) wahren. Dem (durch verschiedene Spielarten eines Abgasrückführungsmechanismus in seinem Kfz) geschädigten Käufer ist daher gem. BGH (der diese Prozentsätze jedoch nicht begründet) stets und ohne (sachverständigenbasierte) Klärung des Vorhandenseins eines Schadens ein Schadensersatz i.H.v. wenigstens 5 % und höchstens 15 % des gezahlten Kaufpreises zu gewähren. Innerhalb dieser Bandbreite soll danach die genaue Festlegung des Schadensersatzbetrags dem jeweiligen Tatrichter obliegen. Dieser kann sein Schätzungsermessen auch selbst ausüben, ohne sich dafür vorher sachverständig beraten lassen zu müssen (was wiederum – auch kostenmäßig – relevant ist, falls Beweisaufnahmen danach tatsächlich obsolet werden). Prozessual ist jedoch einzuwenden, dass derart unflexible Vorgaben, insb. auch die Maximalhöhe des Schadensersatzes betreffend, kaum mit der freien (tat-)richterlichen Beweiswürdigung nach § 287 Abs. 1 ZPO vereinbar sein dürften (vgl. zu § 287 Abs. 2 ZPO hier nur Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, zu § 287 ZPO, Rn 3; s. für eine Deutung als bloßer Ermessensmaßstab für die Instanzgerichte Schaub, NJW 2023, 2236, 2238). Auf den vom Tatrichter geschätzten Schadensbetrag muss sich der Kfz-Käufer jedoch solche Vorteile nach Maßgabe der Grundsätze anrechnen lassen, die der BGH für die Vorteilsausgleichung auf der Grundlage der Gewährung sog. kleinen Schadensersatzes nach §§ 826, 31 BGB entwickelt hat (s. dazu etwa BGH NJW-RR 2022, 1033 m.w.N.). In den o.g. Verfahren werden die klagenden Käufer mit der Aufhebung und Zurückverweisung der Berufungsurteile Gelegenheit erhalten, ihre Anträge anzupassen, soweit sie einen Differenzschaden nach diesen Grundsätzen geltend machen wollen. Insbesondere haben die Parteien nach einer Zurückverweisung Gelegenheit, zu den Haftungsvoraussetzungen gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (im o.g. Sinne) ergänzend vorzutragen. Dies ist im wahren Sinne des Wortes: Recht und billig.