Die allgemeinen Rechte der Mitglieder sind diejenigen, die allen Mitgliedern gleichmäßig zustehen. Sie werden unterteilt in die sog. Organschaftsrechte und die sog. Wertrechte.
Aus dem BGB, der Satzung und aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben sich die Organschaftsrechte. So ist das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung in § 32 BGB, das sog. Minderheitsrecht auf Einberufung der Mitgliederversammlung in § 37 BGB, geregelt.
Die Satzung kann die allgemeinen Mitgliedsrechte erweitern, schmälern oder auch entziehen. Das Minderheitsrecht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 37 BGB) kann den Mitgliedern allerdings nicht genommen werden. Grundsätzlich sind alle Mitglieder gleich zu behandeln. Will die Satzung von diesem Grundsatz abweichen und die Mitglieder unterschiedlich behandeln, bedarf es zwingend eines sachlichen Grundes. Die Satzung kann einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern, wie z.B. aktiven oder passiven, das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung gewähren oder entziehen oder besonders gestalten (vgl. KG, Urt. v. 23.11.2007 – 11 U 20/07; zum für Stimmrechtsausschluss von „fördernden” oder „passiven” Mitgliedern LG Braunschweig, Beschl. v. 16.5.2017 – 6 S 66/17, SpuRt 2017, 205). Von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung können (fördernde) Mitglieder aber grds. nicht ausgeschlossen werden.
Die Mitglieder haben aber ein Auskunfts-/Informationsrecht. Soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, besteht ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins, wie Geschäftsunterlagen, Buchungen, Verträge und Kassenbücher sowie die Jahresabschlüsse und die Kassenprüfungsberichte (OLG Hamm, Urt. v. 30.7.2014 – 8 U 10/14; LG Mainz, BB 1989, 812 [Einsicht in den Geschäftsbericht eines – wirtschaftlichen – Vereins]; zur Frage, ob die Mitglieder eines Vereins Auskünfte erhalten dürfen, die personenbezogene Daten von Beschäftigten des Vereins enthalten LG Frankfurt a.M., Urt. v. 1.11.2021 – 2-01 S 191/20, ZD 2022, 107). Dieses Auskunftsrecht wird i.d.R. in der Mitgliederversammlung geltend zu machen sein. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn das Mitglied ohne vorherige Auskunft seine Rechte in der Mitgliederversammlung nicht ausreichend wahrnehmen kann, was z.B. bei finanziellen Fragen und/oder, wenn das Mitglied ggf. zunächst sachkundigen Rat einholen muss, der Fall sein kann. Entsprechendes gilt, wenn einem Mitglied eine Auskunft in der Mitgliederversammlung verweigert worden ist.
Das Mitglied hat selbstverständlich auch Anspruch darauf, dass ihm der Verein ein Exemplar der Satzung aushändigt (LG Karlsruhe, Rpfleger 1987, 164; unzutreffend a.A. AG München, Urt. v. 9.12.2014 – 122 C 15183/14). Die Einsicht und Herausgabe können verweigert werden, wenn sie gesetz- oder satzungswidrigen Zwecken (z.B. Werbung für private Zwecke des Mitglieds) dienen sollen oder es um Tatsachen/Umstände geht, die der Geheimhaltung unterliegen, weil ihr Bekanntmachen zu Schäden beim Verein führen kann (z.B. Details aus Vertragsverhandlungen).
Von besonderer Bedeutung ist das zu bejahende Recht des Vereinsmitglieds auf Einsicht in die Mitgliederliste oder die Urkunden über den Eintritt und Austritt von Mitgliedern und – zumindest bei größeren Vereinen – die Herausgabe der entsprechenden Belege und Unterlagen. Die Einsicht muss allein schon z.B. deshalb gewährt werden, weil – insb. bei größeren Vereinen – die untereinander häufig nicht persönlich bekannten Mitglieder sonst z.B. von ihrem Recht aus § 37 BGB keinen Gebrauch machen können (BGH, Beschl. v. 21.6.2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 = NZG 2010, 1430; BGH, Beschl. v. 25.10.2010 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2399; OLG Hamm, Urt. v. 30.7.2014 – 8 U 10/14; OLG Hamm, Urt. v. 26.4.2023 – 8 U 94/22, MDR 2023, 1063 [mit E-Mail-Adresse]; LG Köln, SpuRt 2012, 115 [Ziel einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Satzungsänderung]; AG Hannover, Urt. v. 13.2.2019 – 435 C 10856/18, SpuRt 2019, 179). Dem berechtigten Interesse des Vereinsmitglieds dürfen aber nicht überwiegende Interessen des Vereins oder berechtigte Belange anderer Vereinsmitglieder gegenüberstehen (BGH, Beschl. v. 25.10.20210 – II ZR 219/09, ZIP 2010, 2399). Ein berechtigtes Interesse des Vereinsmitglieds auf Einsicht in die Mitgliederliste bzw. auf Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder besteht jedoch nicht nur im Anwendungsbereich des § 37 BGB, sondern auch dann, wenn das Mitglied nach den Umständen des konkreten Falls diese Informationen (ausnahmsweise) benötigt, um Mitgliedschaftsrechte wirkungsvoll ausüben zu können (BGH, a.a.O.).
Der Verein, vertreten durch den Vorstand, muss allerdings die Datenschutzbelange der Mitglieder berücksichtigen (dazu OLG München, Urt. v. 24.3.2016, ZD 2016, 330; LG Hamburg, Urt. v. 3.1.2008 – 319 O 135/07). Zum Teil ist die Übermittlung der Daten an ein Vereinsmitglied gem. § 28 Abs. 8 BDSG i.V.m. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG auch ohne Einwilligung der Mitglieder als zulässig angesehen worden (vgl. u.a. OLG...