Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, Vorbemerkung – Grundlagen, Rn. 20 ff.). Das sind in erster Linie die

Der Gerichtsvollzieher ist weiterhin zuständig für

  • die Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 807, 802c ff. ZPO) mit Ausnahme der Entscheidung über den Erlass des Haftbefehls,
  • eine Reihe von "Hilfstätigkeiten" im Rahmen der Zwangsvollstreckung, wie z.B.

    • die Zustellung,
    • die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners (§ 909 Abs. 1 ZPO), der sich weigert, die Vermögensauskunft abzugeben (§§ 807, 802c ff. ZPO), eine unvertretbare Handlung vorzunehmen (§ 888 Abs. 1 ZPO) oder eine bestimmte Handlung zu dulden (§§ 890 ff. ZPO),
    • die Pfändung von Forderungen aus indossablen Wertpapieren und
    • die Hilfspfändung durch Wegnahme von Urkunden über die gepfändete Forderung.

Der Gerichtsvollzieher ist selbständiges Organ der Rechtspflege (BGHZ 93, 287). Welche Dienstverrichtungen ihm obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat, ist ausführlich in den Geschäftsanweisungen für Gerichtsvollzieher (GVGA) geregelt (vgl. auch Gottwald/Mock, a.a.O., § 753 ZPO Rn. 1–3). Sie soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Die Beachtung ihrer Bestimmungen gehört zu den Amtspflichten der Gerichtsvollzieher (§ 1 S. 4 GVGA). In den neuen Bundesländern kann der Gerichtsvollzieher (noch) Angestellter sein.

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