Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig. Mit der Einführung dieser "Ausnahme" hat der Verordnungsgeber die Konsequenzen aus den Erfahrungen mit der Einführung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) für die Pfändung gewöhnlicher Geld- und Unterhaltsforderungen gezogen (vgl. Goebel FoVo 2015, 143).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?