Was unter einem Modul zu verstehen ist, bestimmt § 2 Abs. 5 GVFV. Danach handelt es sich um jeden Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge. Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist nach § 2 Abs. 3 S. 2 GVFV einzuhalten. Nach § 2 Abs. 3 S. 3 GVFV sind die nicht eingereichten Formularseiten oder Module auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.

Nach § 2 Abs. 4 GVFV ist die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.

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