Nach § 4 Abs. 1 S. 1 GVFV dürfen die Länder Anpassungen von dem in der Anlage der Verordnung bestimmten Formular zulassen, die es, ohne dessen Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Auch insoweit verbleibt es bei dem Vorteil, dass der strukturierte Datensatz nur die Module erfassen muss, bei denen der Antragsteller Eintragungen für erforderlich erachtet (§ 4 Abs. 2 GVFV).

Autor: Rechtsanwalt und VorsRiLG a.D. Uwe Gottwald, Vallendar

ZAP 22/2015, S. 1183 – 1194

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