I. Allgemeines
Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Leistungs- und Haftungsansprüchen (BGH NJW 2001, 434), die in einem zivilprozessualen Vollstreckungstitel "verbrieft" sind. Regelmäßig, aber nicht notwendig, geht der Zwangsvollstreckung das "Erkenntnisverfahren" voraus, denn nicht jedem Prozess folgt die Zwangsvollstreckung, entweder weil der Beklagte freiwillig leistet oder das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (z.B. das Feststellungsurteil, § 256 ZPO) hat. Schließlich gibt es auch zahlreiche Vollstreckungstitel, die nicht das "Ergebnis eines Rechtsstreits" sind, wie z.B. vollstreckbare notarielle Urkunden und Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Die Zwangsvollstreckung erfolgt ausschließlich durch staatliche Vollstreckungsorgane (sog. Gewaltmonopol; Ausnahme: Vorpfändung nach § 845 ZPO; vgl. BVerfG NJW 1983, 559). Im Verfahren bezeichnet man denjenigen, dem der vollstreckbare Anspruch zusteht, als Vollstreckungsgläubiger und denjenigen, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird, als Vollstreckungsschuldner. Im Nachfolgen werden vereinfachend die Begriffe "Gläubiger" und "Schuldner" verwandt.
Gläubiger und Schuldner müssen in dem Vollstreckungstitel so genau bezeichnet sein, dass ihre Identität ohne Zweifel festgestellt werden kann. Der Vollstreckungseingriff begründet zwischen Gläubiger und Schuldner eine "gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art" (BGH NJW 1985, 3080), die auch als Vollstreckungsverhältnis bezeichnet wird.
Außer Gläubiger und Schuldner können auch noch weitere Personen am Verfahren der Zwangsvollstreckung beteiligt sein. Es sind dies Dritte (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vorbem. vor § 704 Rn. 12), d.h. diejenigen Personen, die sich mit einem Antrag am Vollstreckungsverfahren beteiligen oder deren Rechte von demselben betroffen oder berührt sind, ohne dass sie Gläubiger oder Schuldner sind, beispielsweise bei der Pfändung eines Gegenstands, der sich im Gewahrsam eines Dritten befindet oder der gar einem Dritten gehört.
Die Zwangsvollstreckung aus privatrechtlichen Titeln ist im Wesentlichen im Achten Buch der Zivilprozessordnung und, soweit es sich um Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte handelt, im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt. Die Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Titeln (Leistungsbescheiden) ist in den Vollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder und in Sondergesetzen, z.B. der Justizbeitreibungsordnung (Vollstreckung von Ansprüchen der Justizbehörden) und der Abgabenordnung (Abgabenvollstreckung durch die Finanzbehörden), geregelt. Diese Regelungen haben die Vorschriften der Zivilprozessordnung teilweise übernommen, teilweise nehmen sie auch auf diese Bezug.
Das Verfahren der Zwangsvollstreckung ist ein Teil des Zivilprozesses und damit auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vorbem. vor § 704 Rn. 4). Neben den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung im Achten Buch finden deshalb die Vorschriften des Ersten Buches (Allgemeine Vorschriften, §§ 1–252 ZPO) sowie diejenigen des Zweiten Buches (Verfahren im ersten Rechtszug, §§ 253–591 ZPO) der Zivilprozessordnung Anwendung, soweit nicht im Achten Buch eigene Regelungen getroffen sind.
II. Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung (Insolvenzverfahren)
Während die Zivilprozessordnung die Zwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, regelt, findet die Gesamtvollstreckung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach den Regeln der Insolvenzordnung statt. Tritt der Vollstreckungsgläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung mit anderen Vollstreckungsgläubigern in Konkurrenz, entscheidet der Grundsatz der Priorität über die Rangordnung etwaiger entstandener Pfandrechte. Mit der Einzelvollstreckung hat das Insolvenzverfahren gemeinsam, dass es der Gläubigerbefriedigung dient. Im Insolvenzverfahren findet u.a. die Gesamtliquidation des schuldnerischen Vermögens statt mit dem Ziel der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger unabhängig davon, ob sie bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt haben oder (noch) nicht. Bereits im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse oder das freie Vermögen des Schuldners untersagt (§ 89 InsO). Ein bereits vorhandener, aber noch nicht vollstreckter Titel gewährt in dem Insolvenzverfahren keine Vorteile. Erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wieder zulässig (§§ 201, 202 InsO).
III. Arten der Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines
Die Zivilprozessordnung gibt durch die Gliederung des Achten Buches das System der Zwangsvollstreckung vor: Den Bestimmungen über die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung ist zunächst ein umfangreicher Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" (...