Eine Abänderung eines rechtskräftig gewordenen Kostenfestsetzungsbeschlusses kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn der Wert des Streitgegenstandes nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses festgesetzt wird und diese Festsetzung von der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Wertberechnung abweicht. Die Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 107 ZPO kommt aber auch in folgenden Fallgestaltungen in Betracht:

  • Bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses lag keine Streitwert- oder Gegenstandswertfestsetzung vor. Nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird ein solcher Wertfestsetzungsbeschluss erstmals erlassen.
  • Der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hat seinem Kostenfestsetzungsbeschluss den festgesetzten Streit- bzw. Gegenstandswert zugrunde gelegt. Nach Erlass dieses Beschlusses ändert das Prozessgericht diese Wertfestsetzung.
  • Dem Kostenfestsetzungsbeschluss liegt die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts zugrunde. Danach hat der Prozessbevollmächtigte der erstattungsberechtigten Partei auch seine anwaltlichen Gebühren berechnet (§ 32 Abs. 1 RVG). Nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird hiervon abweichend erstmals der Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt.

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