Dass die Qualität unserer Gesetze schon seit längerem vorsichtig formuliert "ausbaufähig" ist, bedarf keiner langatmigen Ausführungen. Kaum ein Rechtsanwender erwartet heute noch, dass ein neu erlassenes Gesetz zumindest in seinen Grundzügen Jahrzehnte oder gar ein Jahrhundert überdauert, wie es etwa noch bei den gegen Ende des 19. Jahrhunderts erarbeiteten großen Vorhaben zum Bürgerlichen Recht und zu den unter dem Oberbegriff "Reichsjustizgesetze" zusammengefassten Prozess- und Verfahrensordnungen der Fall war. Dem Gesetzgeber selbst ist dies offenbar bewusst, denn immer häufiger wird zusammen mit der Verabschiedung einer neuen Norm bestimmt, dass sie nach wenigen Jahren zu "evaluieren" sei, um zu überprüfen, ob sie in der Praxis überhaupt funktioniert. Und so verwundert es auch nicht, dass bei vielen der aktuellen Neuregelungen schon nach kurzer Zeit festgestellt wird, dass sie den mit ihnen verfolgten Zweck verfehlt haben; die Deckelung der Abmahnkosten für Urheberrechtsverletzungen ist so ein Fall, die Mietpreisbremse ein weiterer, es ließen sich leicht weitere Beispiele finden. Diese ohnehin schon bescheidene Qualität vieler Gesetze lässt sich aber offenbar noch unterbieten, nach dem Motto: Gelingt es nicht, einen vernünftigen Gesetzestext zu formulieren, so reicht es vielleicht, auf die in den Parlamentsdrucksachen bekundeten Absichten der Gesetzesverfasser verweisen; die Rechtsanwender wissen dann schon, was eigentlich gewollt ist.
So geschehen bei der jüngsten Novelle des Telemediengesetzes aus dem Sommer dieses Jahres. Es sollte ein großer Wurf werden, sozusagen ein Befreiungsschlag bei der Förderung der IT-Technologie. Mit der Abschaffung der sog. Störerhaftung beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Netzen wollte der Gesetzgeber die Abdeckung insbesondere der Innenstädte mit Internetzugängen auf das international übliche Niveau anheben. Dies sollte nicht nur die Stellung Deutschlands als IT-Standort stärken, sondern auch den Tourismus fördern, denn Gäste aus dem Ausland wundern sich schon lange darüber, dass hierzulande zwar mittlerweile in Hotels der gehobenen Kategorien kostenlose WLAN-Zugänge zur Verfügung stehen, selten aber in Geschäften, Restaurants, Cafés und öffentlichen Einrichtungen. Dem stand in Deutschland bislang rechtlich die Störerhaftung im Wege; die Betreiber eines offenen WLAN-Netzes liefen immer Gefahr, für Urheberrechtsverletzungen ihrer Gäste und Kunden haftbar gemacht zu werden. Insbesondere Abmahnanwälte haben hier ein lukratives Geschäftsfeld entdeckt und damit für Verunsicherung unter Geschäftsleuten gesorgt. Die haben deshalb vielfach lieber auf die Einrichtung entsprechender kostenloser Internetzugänge verzichtet.
Diesem Missstand sollte nun mit einer Änderung des Telemediengesetzes begegnet werden. In seltener Einigkeit unter allen politischen Parteien wurde im vergangenen Jahr die Abschaffung der Störerhaftung bei WLAN-Angeboten angegangen. Von einem "Paradigmenwechsel" war die Rede und von einem "großen Schritt für die Informationsfreiheit". Doch das Vorhaben stand von Anfang an unter keinem guten Stern. Die Musik- und Videoindustrie sah die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen auf sich zukommen und drängte darauf, die kostenlosen Internetzugänge mit Restriktionen zu versehen. Dementsprechend enthielt der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes Auflagen für die Betreiber zur Verschlüsselung und Registrierung der einzelnen Nutzer. Anbieter offener WLAN-Hotspots hätten also sog. Vorschaltseiten und eine Passwortsicherung einbauen müssen, bevor sie ihren Gästen und Kunden einen Internetzugang zur Verfügung hätten stellen können; diese sollten vor Nutzung des Hotspots zudem die Erklärung abgeben, dass sie keine illegalen Handlungen begehen werden. "Völlig unpraktikabel" war denn auch das überwiegende Urteil der Fachleute bei der Expertenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages. Einhellig war auch die Kritik seitens der Verbraucherschützer und der Internetaktivisten, die sich darin einig waren, dass derartige Restriktionen die Verbreitung offener WLAN-Netze nicht fördern würden. Und so strichen die Gesetzesverfasser kurzer Hand den geplanten Absatz 4 aus der Neufassung des § 8 TMG wieder heraus. Übrig blieb letztlich die Gleichstellung von WLAN-Betreibern mit Providern im neuen Absatz 3 der Vorschrift und die Absichtserklärung in der Gesetzesbegründung zur Abschaffung der Störerhaftung.
Seitdem debattieren sowohl Rechtsexperten als auch Fachleute aus der sog. Netzgemeinde darüber, was sich denn nun genau geändert hat. Einige sind zu dem Schluss gekommen, dass sich überhaupt nichts geändert habe. Die Gleichstellung von Hotspot-Betreibern mit Access-Providern habe lediglich den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bewirkt; dies entspreche jedoch schon aufgrund der aktuellen Rechtsprechung der bisherigen Rechtslage. Letztlich weise die Änderung keinen neuen Regelungsgehalt auf. Einig sind sich fast alle Kritiker darin, dass Beseitigungs- ...