I. Abgabenrecht
1.1 Verfassungskonformer Rundfunkbeitrag für private Haushalte
Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung; es wird durch das Gebot der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG verfassungsrechtlich vorgegeben (BVerfGE 108, 1, 6 f.; BVerfGE 132, 334 Rn 48). Nach dem Urteil des BVerwG vom 18.3.2016 (6 C 6.15, KommJur 2016, 216 ff. = NWVBl 2016, 319 ff. = K&R 2016, 538 ff. = ZUM 2016, 787 ff.) setzt das voraus, dass die Rundfunkgebührenpflicht geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag müsse als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstelle. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stelle einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden könne, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machten.
Hinweis:
Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (st. Rspr. vgl. BVerfGE 137, 1 Rn 50).
II. Baurecht
2.1 Verhältnis von Baugrenzen über mehrere Grundstücke und offener Bauweise
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet (§ 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO), die nicht länger als 50 Meter sein dürfen (§ 22 Abs. 2 S. 2 BauNVO). Leitbild ist dabei ein Gebäude, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet (BVerwG BauR 2015, 1309 Rn 16). Enthält der Bebauungsplan in der offenen Bauweise keine Beschränkungen, folgt hieraus nach dem Beschluss des BVerwG vom 1.2.2016 (4 BN 26.14, BauR 2016, 790 f.), dass es der Bebauungsplan den beteiligten Grundstückseigentümern überlässt, in welcher Weise sie ihr Grundstück unter Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bebauen. Die Errichtung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO sei dabei nur möglich, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer über eine solche Bebauung einigen, denn ein einseitiger Grenzanbau sei in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwGE 110, 355, 359; BVerwG ZfBR 2012, 478 f.). Komme eine Einigung nicht zustande, seien die Bauräume nur unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes – nach Maßgabe der landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen – ausnutzbar.
Hinweis:
Setzt ein Bebauungsplan die offene Bauweise fest, dann folgt hieraus, dass eine solche Festsetzung gegenüber der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze vorrangig ist (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn 18); es besteht damit keine Verpflichtung für die Grundstückseigentümer, ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zu bauen. Eine unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände grundstücksbezogene Ausschöpfung der Bauräume bleibt möglich.
III. Informationsrecht
3.1 Informationszugang nach dem IFG und schützenswerter Dritter
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Behörde kann nach § 1 Abs. 2 S. 1 IFG Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (§ 1 Abs. 2 S. 2 IFG).
Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 17.3.2016 (7 C 2.15, NVwZ 2016, 1014 f.) zunächst herausgestellt, dass die Ausschlussgründe nach den §§ 3–6 IFG von der informationspflichtigen Behörde nachvollziehbar und plausibel darzulegen sind. Es müsse den Schwierigkeiten, vor denen die informationspflichtige Behörde im Hinblick auf die erforderliche Prüfung der Unterlagen sowie eine gegebenenfalls gebotene Beteiligung von Drittbetroffenen stehe, wenn Einsicht in außerordentlich umfangreiche Aktenbestände begehrt werde, Rechnung getragen werden. Seien Ausschlussgründe entsprechend dargelegt und überwiegen, soweit es um personenbezogene Daten geht, die Geheimhaltungsinteressen der Dritten, müsse der genaue Umfang des Anspruchs nicht festgestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 7 Abs. 2 S. 1 IFG verbunden sei. Die Darlegungslast dafür obliege ebenfalls der informationspflichtigen Behörde.
Hinweis:
Besteht nach § 7 Abs. 2 S. 1 IFG ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
Der Gesetzgeber hat im Spannungsverhältnis zwischen de...