(BGH, Urt. v. 21.6.2016 – VI ZR 475/15) • Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt und benachteiligt den Verbraucher unangemessen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Eine Klausel, nach der ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwertsteuer an den Sachverständigen abtritt, ist unwirksam. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens braucht nach einem Verkehrsunfall mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen.

ZAP EN-Nr. 761/2016

ZAP F. 1, S. 1162–1162

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