aa) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41 ff. SGB XII
Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat.
Personen, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf bis zu 67 Jahren für den Geburtsjahrgang 1964 angehoben (§ 41 Abs. 1, 2 SGB XII). Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 41 Abs. 3 SGB XII).
Hinweis:
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen (§ 41a SGB XII).
bb) Hilfen zur Gesundheit, §§ 47 ff. SGB XII
Hilfen zur Gesundheit werden geleistet als vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und als Hilfe bei Sterilisation.
cc) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, §§ 53 ff. SGB XII
In diesem Jahr ist die erste Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft getreten. Weitere Reformstufen folgen in den kommenden Jahren bis 2023. Neben weiteren grundsätzlichen Änderungen verschiebt das Bundesteilhabegesetz alle Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung aus der Sozialhilfe in das Recht der Rehabilitation, regelt die Leistungen der Eingliederungshilfe inhaltlich neu, verändert die Regelungen zur Kostenheranziehung von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen und reformiert den Allgemeinen Teil des SGB IX (wegen der Einzelheiten wird auf den in Kürze erscheinenden Beitrag von Siefert in ZAP F. 18 verwiesen).
dd) Hilfe zur Pflege, §§ 61 ff. SGB XII
Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen.
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen. Es gibt fünf Pflegegrade (früher drei Pflegestufen). Geleistet werden Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, teilstationäre und stationäre Pflege und Kurzzeitpflege.
Hinweis:
Wird Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung erbracht, ist bei der Einkommensberücksichtigung zwischen den Kosten für den (darin enthaltenen) Lebensunterhalt und den sonstigen Kosten (Heimpflegekosten) zu unterscheiden. Nach § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Wie die für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II zuständigen Senate bereits entschieden haben, ändert die Überweisung eines Geldbetrags auf ein Girokonto, das sich zu diesem Zeitpunkt im Soll befindet, nichts am Zufluss selbst, weil die damit verbundene Schuldentilgung eine Form der Mittelverwendung ist und nicht die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens mindert. Besonderheiten des Sozialhilferechts, die eine abweichende Bewertung im Rahmen der §§ 82 ff. SGB XII rechtfertigen könnten, bestehen nicht (BSG, Urt. v. 12.5.2017 – B 8 SO 23/15 R).
ee) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, §§ 67 ff. SGB XII
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
ff) Hilfe in anderen Lebenslagen, §§ 70 ff. SGB XII
Hilfe in anderen Lebenslagen sind die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen und Bestattungskosten.
Autor: Rechtsanwalt a.D. Ralf Rödel, Málaga
ZAP F. 18, S. 1189–1202