(OLG Frankfurt, Urt. v. 31.8.2018 – 13 U 191/16) • Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. Ergeben sich die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag, sind sie gem. § 287 ZPO zu schätzen. Bei der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen. Eine Anrechnung einer etwaigen Entschädigungsleistung setzt voraus, dass die dem Geschädigten zuzurechnenden Vorteile in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.

ZAP EN-Nr. 633/2018

ZAP F. 1, S. 1154–1154

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