Verschuldensmomente sind die Umstände, die in der Person des Fahrers liegen und eine zurechenbare und für den Unfall ursächliche fehlerhafte Fahrweise darstellen. Die Sorgfaltsverletzung muss vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen; der Verschuldensgrad spielt nur bei der Abwägung eine Rolle. Voraussetzung ist daher grundsätzlich Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Schädigung. Es gilt der objektive Fahrlässigkeitsmaßstab des § 276. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2017, 1177 m.w.N.); insoweit gilt § 286 ZPO und nicht § 287 ZPO (BGH NJW 2007, 506; 2014, 217). Wird eine Mitverantwortlichkeit aufgrund einer Wahlfeststellung bejaht, muss bei der Abwägung von der weniger belastenden Alternative ausgegangen werden (BGH NJW 1978, 421).
Die gefahrerhöhenden oder verschuldeten Umstände müssen für den Schaden kausal geworden sein. Dies ist z.B. nicht der Fall bei Fahren ohne Fahrerlaubnis bei korrekt geparktem Kraftfahrzeug (BGH VersR 1962, 374) oder bei Beleuchtungsmängeln im Falle eines Unfalls bei Tageslicht. Ebenso kann die absolute Fahruntüchtigkeit eines am Unfall beteiligten Kfz-Fahrers infolge Alkoholgenusses bei der Abwägung nach § 17 StVG nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie sich in dem Unfall niedergeschlagen hat (BGH NJW 1995, 1029; OLG Hamm NZV 1994, 19; OLG Bamberg VersR 1987, 909; a.A. OLG Celle VersR 1988, 608; OLG Hamm NZV 1990, 393). Gleiches gilt z.B. für eine Übermüdung des Fahrers oder eine überhöhte Geschwindigkeit. Es ist aber zu beachten, dass solchen Gefährdungen durch Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten Rechnung getragen werden kann. So spricht nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der Trunkenheit, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (BGH NJW 1995, 1029, 1030 m.w.N.).
Bloß vermutetes Verschulden des Geschädigten (z.B. § 831, § 18 StVG) ist nicht zu beachten; vielmehr muss die Ursächlichkeit auch hier nachgewiesen sein (BGH LM StVG § 17 Nr. 10; OLG Frankfurt VersR 1988, 296; a.A. Staudinger/Schiemann, BGB, 2017, § 254 Rn 122).
Schließlich müssen die gefahrerhöhenden Umstände vom Schutzzweck der Norm gedeckt sein. Dies ist z.B. nicht der Fall bei Benutzung eines Zebrastreifens durch einen Radfahrer (OLG Hamm NZV 1996, 449; a.A. OLG Düsseldorf MDR 1987, 1029) oder bei der Beschädigung eines verbotswidrig geparkten Pkw durch den Abschleppunternehmer (BGH NJW 1978, 2503). Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO schützt nur den Gegenverkehr, nicht den Einbieger (BGH MDR 1982, 47; OLG Köln VersR 1984, 645); § 9 Abs. 5, § 10 S. 1 StVO schützen dagegen zwar primär den fließenden Verkehr, daneben aber auch denjenigen, der gerade auf der anderen Straßenseite ein Fahrmanöver durchführt (BGH NJW 2018, 3095; weitere Beispiele s. Grüneberg ZAP F. 9, S. 1020 f.).
Es gelten die allgemeinen Beweislastregeln (s. Grüneberg ZAP F. 9, S. 1015 f., dort auch zum Anscheinsbeweis). Je nach Beweislast kann deshalb ein nicht aufzuklärender Umstand bei einem Tatbestandsmerkmal zu Lasten eines Beteiligten gehen, bei einer anderen Tatbestandsvoraussetzung dagegen nicht. Ist z.B. bei einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem nachfolgenden Überholer nicht feststellbar, ob der Linksabbieger rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, führt dies dazu, dass der Linksabbieger den Unabwendbarkeitsnachweis nicht wird führen können, während ihm dieser Umstand im Rahmen der Haftungsabwägung nicht zum Nachteil gereicht, weil insoweit der Unfallgegner die Beweislast für das nicht rechtzeitige Blinken trägt.