In dem zu entscheidenden Fall hatte ein im Bereich der Werbe- und Medientechnik tätiges Unternehmen gegen Vergütung für einen Kunden eine Werbeanzeige im Internet veröffentlicht. Der BGH (Urt. v. 22.3.2018 – VII ZR 71/17) ging auf seine bisherige Rechtsprechung zum Aufhängen von Plakaten (reale Variante) und zur Internetdienstleistung (digitale Variante) ein und entschied sich dafür, solche Verträge dem Werkvertragsrecht zuzuordnen: "Ein Vertrag, durch den es eine Vertragspartei übernimmt, auf eine bestimmte Dauer Werbeplakate der anderen Vertragspartei an bestimmten Werbeflächen zum Aushang zu bringen, ist danach rechtlich als Werkvertrag einzuordnen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1984 – X ZR 93/83, juris Rn 12). Gleiches gilt für einen Vertrag, der das Zeigen von Werbespots auf einem Videoboard mit einer bestimmten Wiederholungsfrequenz zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2008 – X ZR 70/06, NJW-RR 2008, 1155 Rn 13) und für einen Vertrag, der die Eintragung in einem elektronischen Branchenverzeichnis zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.2012 VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261) sowie für einen Vertrag über die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation sog. Internet-System-Vertrag (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2011 – VII ZR 133/10, BGHZ 188, 149 Rn 9; Urt. v. 4.3.2010 – III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn 15)." Der BGH hat seine Rechtsprechung auch im Hinblick auf sein Urteil vom 21.4.2016 (I ZR 276/14) klargestellt. Dort hatte er die Ausführungen der Vorinstanz (LG Bonn), es handele sich um einen Dienstleistungsvertrag mit untergeordneten werkvertraglichen Elementen, im Urteil nicht beanstandet, sich allerdings damit auch nicht weiter auseinandergesetzt. Der BGH stellt nun klar, dass diese Entscheidung seinen übrigen Grundsatzentscheidungen nicht widerspricht: "Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des BGH vom 21.4.2016 (I ZR 276/14, NJW-RR 2016, 1511 Rn 11) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Ausführungen des BGH, es lasse keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, die Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin rechtswirksam zur Zahlung von 728,28 EUR einschließlich Umsatzsteuer für einen Eintrag in das elektronische Branchenverzeichnis der Klägerin mit einer Laufzeit von 36 Monaten verpflichtet, betreffen lediglich die Rechtswirksamkeit eines solchen Anzeigenvertrags nicht jedoch seine rechtliche Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag. Über diese für die damalige Entscheidung nicht erhebliche Frage hat der BGH damals nicht entschieden." Offenbar hat der BGH bemerkt, dass das Urteil vom 21.4.2016 durchaus im Sinne eines Dienstleistungsvertrags interpretiert werden konnte und so auch von den Instanzgerichten verwendet wurde; daher hat er hier nun für Klarstellung gesorgt.