Fall 1: In einem Rechtsstreit beim LG Frankfurt/M. und nachfolgend beim OLG Frankfurt ging es um die Geltendmachung eines Vertragsstrafenanspruchs infolge einer wettbewerbsrechtlichen Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über die Grundpreisangabepflicht (§ 2 PAngV). Der Kläger hatte Angebote der Beklagten betreffend Kabelboxen und Kabeltrommeln beanstandet, weil der Grundpreis für die Länge der Kabel fehlte. Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 20.6.2018 – 6 U 99/17) ging nicht von einer Grundpreisangabepflicht aus, da die Trommel bzw. Box, die zur Aufnahme der Kabel dient, eine eigenständige Bedeutung für das Warenangebot hat. Dazu führte das Gericht aus: "In der Sache selbst ist der Senat allerdings der Auffassung, dass aus den vom Landgericht angeführten Gründen Angebote von Kabeltrommeln und Kabelboxen gemäß Anlage K 2 nicht der Verpflichtung zur Grundpreisangabe gem. § 2 I PAngV unterliegen und damit auch nicht von der Unterlassungsverpflichtung aus der Erklärung vom 29.8.2016 erfasst werden. Die dem reibungslosen Ab- und Aufwickeln dienende, mit Anschlüssen versehene Trommel bzw. Box kann nicht nur als Verpackung der Kabel angesehen werden, sondern hat für den angesprochenen Verbraucher eine eigenständige Bedeutung, die den Wert des Gesamterzeugnisses wesentlich mitbestimmt. Unter diesen Umständen wäre eine auf das Kabel bezogene Grundpreisangabe, die anteilig auch den Kaufpreis für die Trommel bzw. Box enthielte, für einen Preisvergleich ohne Aussagekraft." Bei Angeboten von Kabeltrommeln bzw. Kabelboxen ist zwar häufiger die Angabe des Grundpreises festzustellen. Nach der o.g. Entscheidung ist dies aber eher verwirrend als nützlich für den Verbraucher. Fall 2: Mit der Grundpreis-Thematik in einem ähnlichen Zusammenhang hatte sich auch das LG Koblenz beschäftigt (Urt. v. 24.10.2017 – 9 O 111/16): Ein Unternehmen hatte in seiner Werbung für Kaffee-Kapseln verschiedener Hersteller geworben, die jeweils in 10er Packungen abgepackt waren. Die Verpackungen wiesen zwar eine Gewichtsangabe auf, jedoch keinen Grundpreis für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee. Diese fehlende Grundpreisangabe wurde von einem Wettbewerbsverband beanstandet. Der betroffene Unternehmer argumentierte, dass die Kunden die Kaffee-Kapseln nicht nach Gewicht, sondern nach Stück kaufen würden, so dass die Angabe der Menge des Kaffees in der Kapsel nicht relevant sei. Diese Ansicht teilte das LG Koblenz jedoch nicht und gab dem Wettbewerbsverband Recht. Es bestehe ein Bedürfnis der Verbraucher, u.a. den Kaffee in Kapselform mit Kaffee in loser Verpackung, der immer nach Gewicht angeboten werde (und bei dem der Grundpreis unstreitig anzugeben sei), zu vergleichen. Ein solcher gesetzlich geforderter Vergleich der Grundpreise sei jedoch nicht möglich, wenn bei Kaffee-Kapseln keine Grundpreisangabe erfolge.