Abgrenzungsfragen zwischen einem "Noch-Verbraucher" und einem "Schon-Unternehmer" sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Fall 1: Das LG Bonn (Urt. v. 20.3.2018 – 8 S 200/17) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Existenzgründer zum Unternehmer wird. Es ging sozusagen um die "Geburtsstunde" der Unternehmer-Eigenschaft. Im konkreten Fall hatte die Beklagte einen Vertrag über einen entgeltlichen Eintrag in ein Branchenverzeichnis geschlossen und diesen später nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften zu widerrufen versucht. Das LG Bonn erläuterte unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung, dass es für die Abgrenzung zwischen einem "Noch-Verbraucher" und einem "Schon-Unternehmer" darauf ankommt, ob die getroffene Maßnahme noch Bestandteil der Existenzgründung selbst ist, sich also in deren Vorfeld bewegt, oder ob die grundsätzliche Entscheidung für die Existenzgründung bereits getroffen worden war. Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass es sich nicht mehr um eine Vorfeldtätigkeit handelte. Aus der Tatsache, dass die Beklagte bereits für ihr bestehendes Unternehmen mit Sitz und Kommunikationsdaten Werbung betrieb, ergibt sich, dass die Entscheidung zur Existenzgründung längst getroffen worden war. Ein Widerruf des Vertrags kam daher nicht in Frage. Fall 2: Um diese Fragestellung ging es auch in einem von dem AG Kassel (Urt. v. 2.5.2018 – 435 C 419/18) zu entscheidenden Sachverhalt. Der dortige eBay-Verkäufer hatte über einen längeren Zeitraum zwischen 17 und 25 Produkten pro Monat veräußert. Ferner waren die von ihm veräußerten Waren nur einem bestimmten Produkt-Segment zuzuordnen. Das Gericht entschied, dass aufgrund der objektiven Sachlage (längerer Zeitraum, 17–25 Produkte pro Monat, 1-Produkt-Segment) von einem gewerblichen Handel auszugehen sei, so dass der Verkäufer als Unternehmer zu qualifizieren sei. Die vorgenannten Verkäufe bedeuteten, dass der Verkäufer – hochgerechnet – die "Schwellenzahl von 200 Verkaufsvorgängen pro Kalenderjahr (...) ohne weiteres" überschreite. Dem stehe die Anzahl von 51 Bewertungen im Zeitraum von sechs Monaten nicht entgegen, weil die Anzahl der Bewertungen lediglich ein Indiz für die Tätigkeit einer Person auf der Plattform eBay darstelle. Es könne nicht unterstellt werden, dass jeder Verkaufsvorgang auch zu einer Bewertung führe. Fall 3: Mit einer ähnlichen Thematik hatte sich das LG Berlin zu beschäftigen: Eine Onlinehändlerin hatte auf einer Handelsplattform ein Halstuch angeboten und dabei Pflichtinformationen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht auf ihrer Webseite vorgehalten. Gegen die hiernach ausgesprochene Abmahnung verteidigte sie sich damit, sie habe in den letzten zwei Jahren nur Verluste erwirtschaftet und das Finanzamt würde ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstufen, weshalb sie keine Unternehmerin sei. Das LG Berlin (Urt. v. 13.6.2018 – 103 O 90/17) ist dem nicht gefolgt. Für eine gewerbliche Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH ein selbstständiges, planmäßiges und auf Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen auf einem Markt erforderlich. Genau das lag nach Ansicht des Gerichts vor. Zudem war der Shop gewerblich ausgestaltet und die Händlerin räumte ihren Kunden (Verbrauchern) ein Widerrufsrecht ein. Das LG Berlin sah auch die wirtschaftliche Situation (vorgebracht wurde als Argument: "Kleinunternehmen") nicht als relevant an und führte dazu aus: "Auf die Höhe ihrer Einnahmen kommt es dagegen nicht an. Auch ein Unternehmen, das rote Zahlen schreibt, muss sich an die für Unternehmer geltenden Regeln halten."