Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 1.3.2018 (2 A 10.17, IÖD 2018, 122 ff. = DÖD 2018, 195 ff. = ZBR 2018, 251 ff. = ZTR 2018, 491 f.) in Bezug auf die dienstliche Beurteilung der Beamten, die in erster Linie dem Einsatz- und Förderungszweck dient, mehrere Maßgaben vorgegeben. In Bezug auf den zuständigen Beurteiler geht das BVerwG zunächst davon aus, dass seine Festlegung im Organisationsermessen des Dienstherrn steht. Ausgeschlossen sei es allerdings, einen Beurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren Statusamt zu bestimmen. Ein Beurteiler im gleichen Statusamt scheide i.d.R. aus, weil die potenzielle Konkurrenzsituation zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten die erforderliche Neutralität und Objektivität des Beurteilers beeinträchtigen könne. Rangniedrigeren Beamten fehle im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der Behörde beschäftigten Beamten einer höheren Besoldungsgruppe; sie seien dann nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten gemessen an dessen Statusamt, das sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben – höheren – Statusamt zu setzen (BVerwG NVwZ 2017, 1558 Rn 7).

 

Hinweis:

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG NVwZ 2013, 1603 Rn 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (st. Rspr., BVerwGE 153, 48 Rn 13 f.).

Hinsichtlich der Einholung von Beurteilungsbeiträgen bemerkt das BVerwG, ihre Einholung diene dazu, den Beurteiler in die Lage zu versetzen, die dienstliche Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung erstellen zu können. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliege dabei grundsätzlich seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung. Für den Beurteilungszeitraum wesentliche Erkenntnisquellen werde er regelmäßig nicht außer Acht lassen können. Jedoch schwinde mit der Bedeutung, die die einzelne Erkenntnisquelle für den Inhalt der Beurteilung habe, die Notwendigkeit, alle erdenklichen Erkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Ihre Auswertung sei namentlich dann entbehrlich, wenn die bereits in Anspruch genommenen, wesentlich gewichtigeren Erkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten zuließen.

 

Hinweis:

Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (st. Rspr., vgl. BVerwG Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn 27 m.w.N.).

Zu der Gewichtung in einer dienstlichen Beurteilung führt das BVerwG aus, es sei Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen wolle. Das abschließende Gesamturteil dürfe sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr komme im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil sei danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedürfe bei sog. Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Einer – ggf. kurzen – Begründung bedürfe es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsähen. Denn hier müsse erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhielten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden sei. Im Übrigen seien die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen sei. Gänzlich entbehrlich sei eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht komme, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdränge.

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