In Zeiten ständig zunehmenden Voyeurismus fühlen sich Nachbarn gerade bei beengten Wohnverhältnissen häufig durch tatsächliche oder durch vermutete Einsichtnahmen Dritter in den eigenen Lebensbereich bedrängt. Statten Nachbarn ihre Grundstücke so aus, dass sie von erhöhten Standpunkten aus Einsicht in die Nachbarbereiche nehmen können, führt das also in aller Regel zu Unbill. Zunächst stellt dabei das "sich beobachtet fühlen" durch den Nachbarn eine negative Einwirkung dar, die zivilrechtlich nicht abwehrbar ist. Deswegen wird auch hier häufig das Bauordnungs- und das Bauplanungsrecht bemüht (z.B. im Falle eines Kinderspielturms; nahe der Grundstücksgrenze: OLG Hamm, Urt. v. 19.5.2014 – 5 U 190/13, NZM 2015, 431 – privatrechtlich und öffentlich-rechtlich erfolglos; ebenso (Kinderspielturm): VG Neustadt, Urt. v. 17.4.2008 – 4 K 25/08. NW; im Falle eines Baumhauses nahe der Grundstücksgrenze: LG Dortmund, Urt. v. 20.2.2007 – 1 S 109/06, NZM 2007, 936 – öffentlich-rechtlich erfolgreich; zum "Pfahlbau" an der Grundstücksgrenze: VG München, Urt. v. 13.7.2016 – M 9 K 15.570, juris – Abrissverfügung aus baurechtlichen Gründen bestätigt; zum Einblick nehmen den Nachbarn durch Überlehnen auf den Balkon des Kontrahenten: OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.3.2016 – 4 UF 26/16, MDR 2016, 1136 = NJW-aktuell, Heft 41/2016, 9 – keine Anordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a GewSchG, da die Verletzung des Luftraums über dem nachbarlichen Balkon einem Eindringen in das befriedete Besitztum nicht gleichkommt). Unberührt bleibt die Prüfung einer Verletzung des nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (LG Rottweil, Urt. v. 23.5.2018 – 1 S 11/18; LG Hamburg, Urt. v. 18.1.2018 – 304 O 69/17 – juris) und eines strafbaren Verhaltens nach § 238 StGB (Stalking).
Zivilrechtliche Abwehr- und Beseitigungsansprüche bestehen in einer Gesamtschau mit den neuen Bestimmungen des Datenschutzes dazu (§ 4 BDSG-2018, Art. 4 Abs. 2 und 6, Art. 6, 13, 14, 17, 25, 32 DSGVO), wenn der Nachbar Überwachungskameras installiert hat, die das eigene Grundstück mit erfassen (BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140; OLG Köln, Urt. v. 22.9.2016 – 15 U 33/16, NJW 2017, 835 ff; OLG Köln, NJW 2009, 1827; auch Befürchtung der Videoüberwachung reicht: BGH, Urt. v. 16.3.2010 – VI ZR 176/09; insb. bei eskalierenden Nachbarstreit; AG Meldorf, WuM 2012, 34; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067; AG Brandenburg, Urt. v. 22.1.2016 – 31 C 138/14; LG Detmold, Urt. v. 8.7.2015 – 10 S 52/15, juris).
Eine Videoüberwachungsanlage kann weiterhin auf einem Privatgrundstück zulässig installiert werden, wenn feststeht, dass dadurch öffentliche Wege und Flächen sowie angrenzende private Grundstücke, insbesondere Nachbargrundstücke, nicht erfasst werden und wenn eine geänderte Ausrichtung der Kameras nur durch eine äußerlich wahrnehmbare Neuausrichtung möglich ist.